nd-aktuell.de / 23.03.2016 / Ratgeber / Seite 23

Umziehen vor und nach der Arbeit muss vergütet werden

Arbeitsgericht: Kleidungswechsel ist Weisung des Arbeitgebers

Verpflichtet der Arbeitgeber seine Angestellten dazu, während des Dienstes Arbeitskleidung zu tragen, so muss er auch das Umziehen vor und nach der Arbeit vergüten.

Über dieses Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen (Az. 3 Ca 1700/14) informiert die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH).

Im verhandelten Fall arbeitete ein Mann seit 1996 als Mechaniker in einem Betrieb. Für seine Arbeit ist er verpflichtet, bei Dienstantritt Arbeitskleidung anzulegen und diese nach Ende auch wieder gegen seine normale Straßenkleidung zu wechseln. Er brauchte dafür zu Arbeitsbeginn 5 Minuten und nach Dienstschluss etwa 15 Minuten. Die Zeit wurde seit jeher nicht bezahlt. Das wollte der Mann nicht mehr hinnehmen.

Sein Arbeitgeber wollte ihm aber die Zeit nicht anrechnen. Die Dienstkleidung im Betrieb wechseln zu können, sei lediglich ein Angebot der Firma - ohne Vergütungsanspruch.

Das Arbeitsgericht Oberhausen gab dem Mechaniker Recht. Denn das Wechseln der Dienstkleidung sei Bestandteil der geschuldeten und zu vergütenden Arbeitszeit. Zudem untersagt der Arbeitgeber seinen Angestellten die Dienstkleidung auch im privaten Rahmen. Die Mitarbeiter sind damit praktisch gezwungen, sich im Betrieb umzuziehen.

»Wenn der Arbeitgeber solche Regeln aufstellt, unterliegen sie seinem Weisungsrecht und zählen somit auch zur Arbeitszeit«, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus. Es sei dem Mechaniker nicht zuzumuten, ölverschmiert nach Hause zu fahren, weshalb er nach Arbeitsschluss duschen müsse. Ihm stehe eine Zahlung in Höhe von 750 Euro zu. D-AH/nd