Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber nichts über die bestehende Transsexualität wusste, so das Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 421/14) in Erfurt in einem am 11. Mai 2016 veröffentlichten Urteil. Danach kann es für eine Diskriminierungsentschädigung ausreichen, wenn die Transsexualität unbewusst vermutet wurde.
Damit bekam eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle im Grundsatz Recht. Sie hatte sich bei einer Leiharbeitsfirma als Kommissioniererin für Designerschmuck beworben. Ein Arbeitsvertrag wurde ihr in Aussicht gestellt. Als sich die Frau bei dem Logistikleiter meldete, hatte dieser sie für einen Mann gehalten. Er wolle jedoch nur eine Frau. Obwohl sie entgegnete, dass sie die vom Jobcenter angekündigte Frau sei, hatte er ihr Geschlecht mehrfach angezweifelt. Die Stelle bekam letztlich eine andere Frau. Die Transsexuelle sah sich diskriminiert und forderte eine Entschädigung.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz hatte die Klage abgewiesen. Die abgewiesene Bewerberin habe nicht behauptet, der Logistikleiter habe von ihrer Transsexualität gewusst. Daher habe er sie auch nicht diskriminieren können.
Das BAG urteilte hingegen, auch wenn der Arbeitgeber nicht von der Transsexualität gewusst habe, könne eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Identität infrage kommen.
Es reichten Indizien aus, dass der Bewerber »als transsexueller Mensch wahrgenommen und deshalb benachteiligt« wurde. Sei die Benachteiligung »überwiegend wahrscheinlich«, werde eine Diskriminierungsentschädigung fällig.
Das Landesarbeitsgericht Mainz muss nun die mögliche Diskriminierung noch einmal prüfen. epd/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1016031.rechte-von-transsexuellen-stellenbewerbern-gestaerkt.html