nd-aktuell.de / 27.07.2016 / Ratgeber / Seite 28

Was können die Verbraucher tun?

Fragen & Antworten zur Insolvenz der Unister-Unternehmen

Sabine Fischer-Volk, 
Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale Brandenburg
Nach der Insolvenz der Muttergesellschaft Unister Holding GmbH folgen nun auch Tochterunternehmen wie die Unister Travel, die bei fluege.de im Impressum steht. Was können in dieser Situation Verbraucher tun?

Wer ist alles von der Insolvenz betroffen?

Neben der Muttergesellschaft hat nun das vierte Unister-Unternehmen, die Unister Travel Betriebsgesellschaft mbh, Insolvenz angekündigt. Diese vereint laut Organigramm des Unternehmens Reiseportale wie fluege.de, ab-in-den-urlaub.de, reisen.de, kurz-mal-weg.de und urlaubstours.de.

In den meisten Fällen treten die Unister-Unternehmen als Reisevermittler auf. Über die Webportale können Nutzer Preise verschiedener Anbieter vergleichen und Unister verdient an Provisionen. Eine Ausnahme ist das Unternehmen Urlaubstours, das Pauschalreisen veranstaltet. Für Reisende macht es einen Unterschied, ob sie über ein Vermittlungsportal oder über den Pauschalreiseveranstalter Urlaubstours gebucht haben.

Was bedeutet die Insolvenz für Kunden der Unister-Vermittlungsportale wie fluege.de?

Reisende sollten sich rechtzeitig vor der Reise auf jeden Fall mit ihrem Vertragspartner, also zum Beispiel ihrer Airline oder dem Hotel in Verbindung setzen und klären, ob das Entgelt für die gebuchte Leistung bei diesem angekommen ist und die Flüge oder der Hotelaufenthalt wie gebucht in Anspruch genommen werden können. Sollten Gelder nicht bei der Airline oder dem Hotel angekommen sein, müssen Verbraucher ihre Ansprüche an die Insolvenzmasse stellen. Für eine individuelle Beratung können sich Betroffene auch an die Verbraucherzentrale Brandenburg wenden.

Was ist denn mit den Reisegutscheinen, die von Portalen wie fluege.de ausgegeben worden sind?

Wer einen Reisegutschein von einem der von der Insolvenz betroffenen Unternehmen besitzt, muss nun abwarten. Der Insolvenzverwalter wird entscheiden, ob Gutscheine verrechnet oder ausbezahlt werden können. Nach Erfahrung der Verbraucherzentrale Brandenburg sind die Chancen auf eine Erstattung von Gutscheinbeträgen in Insolvenzfällen aber leider sehr gering.

Was bedeutet die Insolvenz für Kunden von Urlaubstours?

Der Insolvenzverwalter muss Reisende darüber informieren, ob und wie gebuchte Reisen noch durchgeführt werden. Der gezahlte Reisepreis ist jedoch in diesem Insolvenzfall nicht verloren, weil sich Urlaubstours laut Veranstalterregister unter www.tip.de[1] bei der Generali Versicherung AG über die REISEGARANT GmbH dagegen versichert hat. Pauschalreiseanbieter sind gesetzlich verpflichtet, den Insolvenzfall abzusichern.

Was passiert nun weiter?

Über aktuelle Entwicklungen können Reisende sich auf www.vzb.de/unister-insolvenz[2] informieren.

Verbraucher können sich mit ihren Fragen zu den Insolvenzfolgen auch an die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) wenden:

 persönliche Verbraucherberatung nach Terminvereinbarung unter (0331) 98 22 99 95 (Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.vzb.de/termine,[3]

 telefonische Beratung unter (09001) 775 770 (montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr für 1 Euro/min im deutschen Festnetz, Mobilfunk abweichend),

 E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung[4]

Links:

  1. http://www.tip.de
  2. http://www.vzb.de/unister-insolvenz
  3. http://www.vzb.de/termine,
  4. http://www.vzb.de/emailberatung