So lautet nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Tenor einer höchstrichterlichen Entscheidung, die der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 33/15) traf
Der Fall: Ein Vermieter wollte seine Mieter anteilig für die Pflege der Grünanlagen rund um das Wohnanwesen herum zur Kasse bitten. Zwar hatten nicht nur die Bewohner selbst den Nutzen von diesen Flächen, weil sie mangels eines Zauns jedermann betreten konnte, aber der Vermieter bestand trotzdem auf den Nebenkosten. Es handle sich schließlich nicht um einen öffentlichen Park, sondern immer noch um ein zum Haus gehörendes Grundstück, so die Meinung des Vermieters.
Doch die Mieter argumentierten, sie könnten nicht für einen Garten zur Kasse gebeten werden, der allen offen stehe. Der Streit zog sich über drei Gerichtsinstanzen hin.
Das Urteil: Die Richter des Bundesgerichtshofs schlugen sich auf die Seite der Hausbewohner. In der schriftlichen Begründung ihrer Entscheidung hieß es unmissverständlich: Durch die Möglichkeit einer öffentlichen Nutzung könne »der erforderliche Bezug zur Mietsache verloren« gehen und damit die Verpflichtung zum Bezahlen der entsprechenden Nebenkosten entfallen. LBS/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1019855.mieter-muessen-nicht-fuer-die-pflege-aufkommen.html