In der Tat ist es eine Unsitte, in der zweiten Reihe zu parken und zu blinken. Das ist doppelt verkehrswidrig. Denn das Halten oder Parken in zweiter Reihe ist grundsätzlich nicht erlaubt, auch nicht mit eingeschalteter Warnblinkanlage.
Wie der Kraftfahrer-Schutz (KS) dazu erläutert, darf man die Warnblinkanlage nur einschalten, wenn andere durch das Fahrzeug gefährdet werden können. Das gilt vor allem bei Unfall oder Panne, besonders, wenn der Wagen an einer Stelle liegen bleibt, an der er nicht rechtzeitig als Hindernis zu erkennen ist. Hier dient die Warnblinkanlage zur Absicherung vor Unfällen. Beim Abschleppen müssen beide Fahrzeuge Warnblinklicht einschalten.
Mit dem Warnblinker darf man auch andere Verkehrsteilnehmer auf Gefahren hinweisen, zum Beispiel am Stauende, beim abrupten Abbremsen von Kolonnen oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen oder Bundesstraßen.
Ansonsten ist die Benutzung vom Gesetz her beschränkt auf Schul- und Linienbusse, die das Warnblinklicht bereits einschalten müssen, wenn sie sich einer Haltestelle nähern, an der die Straßenverkehrsbehörde ein solches Verhalten eigens angeordnet hat. KS/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1026109.wann-ist-der-blinker-einzusetzen.html