Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 20. Juli 2016 (Az. XII ZB 609/14) klar. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Paar im Ausland eine »Ehe« schließen konnte.
Geklagt hatten ein Deutscher und ein Niederländer, die 2011 in den Niederlanden eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen hatten. Einen gemeinsamen Familiennamen konnten sie nach dem dortigen Recht nicht annehmen. Deshalb wählten sie dafür das deutsche Recht, machten dabei jedoch die Einschränkung: Einen »Lebenspartnerschaftsnamen« wollten sie nicht haben, »da sie verheiratet seien«.
Beim BGH kamen sie damit nicht durch: Die Verfassung gebiete es nicht, dass homosexuellen Partnern anstelle der eingetragenen Lebenspartnerschaft auch die Ehe offenstehen müsse. Außerdem ermögliche das deutsche Recht mit dem Lebenspartnerschaftsnamen die gewünschte Namensführung. In den deutschen Personaldokumenten werde zudem nicht kenntlich gemacht, um welche Art von Namen es sich handele.
Der Unterschied zwischen Ehe- und Lebenspartnerschaftsname liegt ausschließlich in der Bezeichnung, wie das Standesamt im Berliner Bezirk Tempelhof-Schöneberg erklärt. Lebenspartner haben bei der Gestaltung des gemeinsamen Namens dieselben Wahlmöglichkeiten und unterliegen denselben Regeln wie Ehepartner.
Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings mehrfach die Ungleichbehandlung homosexueller Paare moniert - etwa in Fragen des Steuer- und Beamtenrechts. Gestritten wird vor Gericht auch immer wieder über das Adoptionsrecht homosexueller Paare. dpa/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1029125.ehenamen-gibt-es-nur-fuer-mann-und-frau.html