Die Kläger hatten am 8./11. März 2006 zum Zwecke der Finanzierung eines Vermietungsobjekts einen Darlehensvertrag über 177 680 Euro mit der DKB geschlossen. Kläger war ein Ehepaar aus Baunatal in der Nähe von Kassel.
Das Gericht stellt fest, dass der Darlehensvertrag aus dem Jahr 2006 wirksam widerrufen worden sei. Die dortige »Frühestens«-Belehrung sei fehlerhaft. Es wurde mit der Belehrung nicht zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Die Bank könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Gesetzesfiktion des § 14 BGB-Infoverordnung berufen, weil sie das Muster nicht unverändert übernahm.
Zwar habe der 4. Zivilsenat des Kammergerichts am 22. Dezember 2014 entschieden, dass eine gewisse redaktionelle Bearbeitung mit einer dadurch bedingten grammatikalischen Folgeänderung als unschädlich anzusehen sei. Die Eingriffe der Beklagten in das Muster gehen nach dem Landgericht aber über eine sprachliche Reduktion hinaus.
So sei die im Muster vorgesehene und durch Fettdruck hervorgehobene Zwischenüberschrift »Widerrufsrecht« ersatzlos gestrichen worden. Ein weiterer inhaltlicher Eingriff beträfe die unter der Zwischenüberschrift »Finanzierte Geschäfte« wiedergegebene Textpassage. Diesbezüglich sei der Gestaltungshinweis 9 nicht umgesetzt worden. Auch seien entgegen der Auffassung der Beklagten keine Verwirkung und auch kein Rechtsmissbrauch anzunehmen.
Das Urteil reihe sich bei den Widerrufsfällen ein in eine Vielzahl von mittlerweile positiven Urteilen für Verbraucher gegen die DKB, stellt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn fest, der die Kläger vertrat. Das Urteil sollte allen Kunden der DKB, deren Kreditvertrag eine ähnliche bzw. identische Widerrufsbelehrung enthält, animieren, sich um eine fachanwaltliche Vertretung am zu bemühen. dpa/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1032153.landgericht-berlin-verurteilt-dkb.html