Etwas Anderes gilt, wenn keine Arglist vorgelegen hat und der Unfallverursacher wenige Minuten, nachdem er den Unfall verursacht hat, von der Polizei gestellt wird.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Emmendingen vom 15. März 2016 (Az. 7 C 326/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Was war geschehen?
Der Mann hatte einen Unfall mit leichten Schäden verursacht und fuhr einfach weg. Seine Personalien konnten daher am Unfallort nicht festgestellt werden. Die Polizei stellte ihn jedoch kurz nach dem Unfall.
Die Haftpflichtversicherung des Mannes regulierte den Schaden in Höhe von rund 2400 Euro und nahm ihn anschließend in Regress.
Ohne Erfolg, wie das Amtsgericht entschied. Die Versicherung des Mannes konnte nicht nachweisen, dass er arglistig gehandelt hatte. Er habe nicht bewusst und gewollt seine Pflichten gegenüber der Versicherung verletzt. Er sei von einem nur sehr geringen Schaden ausgegangen.
Auch dachte er, der andere sei schuld. Außerdem habe ihn die Polizei unmittelbar nach dem Unfall gestellt. Sie habe seine Personalien aufgenommen und durch eine Alkoholkontrolle seine Fahrtüchtigkeit festgestellt.
Hätte der Mann auf die Polizei gewartet, wäre es zu derselben Unfallregulierung gekommen. Seiner Versicherung sei damit kein Schaden entstanden. Der Unfallverursacher könne deshalb nicht in Regress genommen werden. DAV/nd