nd-aktuell.de / 04.01.2017 / Ratgeber / Seite 24

Über Taubenfüttern und Minischweine

»Tierische« Urteile

Im konkreten Fall hatte ein Mieter vom Fenster seiner Wohnung im vierten Obergeschoss aus an sieben Tagen die Woche mehrmals täglich Tauben gefüttert und dabei jeweils um die 30 Tiere angelockt - so das Oberlandesgericht Nürnberg. Obwohl der Vermieter den Mieter mehrfach abgemahnt hatte und auch andere Bewohner des Hauses an den Tierfreund herangetreten waren, setzte er das Füttern der Tauben fort.

Der Vermieter kündigte ihm außerordentlich, der Mieter klagte vor dem Amtsgericht Nürnberg (Az. 14 C 7772/15) und verlor.

Das Gericht hatte in seinem Urteil begründet, der Tierfreund habe durch sein Verhalten den Hausfrieden in dem Wohnhaus nachhaltig gestört. Da er das Füttern auch nach der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses fortsetzte habe, sei auch eine außerordentliche Kündigung rechtens.

Der Tierfreund legte daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht Nürnberg ein und begründete diese vor allem mit formellen Mängeln. Nachdem die Richter den Mieter in der Verhandlung darauf hingewiesen hatten, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben wird, zog der Beklagte die Berufung zurück.

In einem anderen Fall aus dem Jahr 2009 wirft die Vermieterin einem Mieter vor, trotz Verbots einen Hund zu halten. Der Mann beteuert, Bulldogge Clyde lebe bei seiner Mutter auf derselben Etage. Dort erlaube ein älterer Mietvertrag das Tier. Clyde wurde in den Zeugenstand des Amtsgerichts Köln geladen. Dort wird klar: Die Seniorin wird mit dem großen Tier gar nicht fertig. Das Gericht gibt der Vermieterin Recht.

Minischweine dürfen laut Amtsgericht München nur dann in einer Wohnung gehalten werden, wenn sie die Hausbewohner nicht gefährden. Das Tier einer Münchnerin hatte beim Spaziergang in Panik zwei Menschen verletzt. Es musste ausziehen. MZ, 5/2016/nd