Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Ware umzutauschen, die Ihnen nicht gefällt. Viele Geschäfte sind dennoch bereit, Ware umzutauschen - aus Kulanz. Im Kassenbereich oder auf dem Kassenbon finden Sie Informationen über die Umtauschfrist, welche Artikel vom Umtausch ausgeschlossen sind und ob Sie beim Umtausch Bargeld oder einen Gutschein erhalten. Beim Online-Kauf greift dieses Umtauschrecht nicht. Die Ware darf auch wegen Nichtgefallens umgetauscht werden. Ausnahmen bilden CDs oder DVDs, die aus der Versiegelung genommen worden sind, oder speziell angefertigte Waren.
Prinzipiell brauchen Sie keinen Kassenbon, um einen Artikel zurückzugeben. Allerdings kann es vorkommen, dass der Verkäufer die Reklamation verweigert. Wenn Sie in diesem Fall vor Gericht gehen, müssen Sie dort beweisen, dass Sie die Ware bei diesem Verkäufer erworben haben. Ein Zeuge kann Ihnen in diesem Fall behilflich sein. Ein guter Beweis ist auch ein Kontoauszug, wenn Sie per EC-Karte gezahlt haben. Einkaufsbelege (Rechnung, Quittung etc.) sollte man daher immer aufheben.
Defekte Ware können Sie auch nach längerer Zeit noch reklamieren. Denn der Verkäufer ist zwei Jahre verpflichtet, die defekte Ware zu ersetzen, entweder in Form von Reparatur oder von Ersatz. Die gesetzliche Gewährleistung gilt zwei Jahre lang. Nach sechs Monaten tritt allerdings eine sogenannte Beweislastumkehr in Kraft: Der Käufer muss nachweisen, dass der Mangel tatsächlich seit dem Kauf besteht. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Ware besteht je nach erworbenem Gegenstand häufig erst nach zwei fehlgeschlagenen Reparaturversuchen.
Beim Kauf per Internet oder per Telefon gilt das Widerrufsrecht. Sie können dabei ungeöffnete Ware bis zu 14 Tage nach Erhalt ohne Angabe von Gründen an den Anbieter zurücksenden. Bei den Kosten für die Rücksendung ist es neuerdings so: Verkäufer können ihren Kunden das Rückporto aufdrücken. Sie müssen den Kunden nur vor der Bestellung auf ihrer Internetseite darüber informieren.
Auch für reduzierte Ware gilt: Ist die gekaufte Ware defekt, können Sie eine Reparatur oder Neuware fordern, sobald der Verkäufer vor dem Verkauf der reduzierten Ware nicht auf mögliche Mängel hinweist.
Haben Sie die Ware zu Hause nur ausprobiert oder sie ist kaputt gegangen, muss der Verkäufer Ihnen den gesamten Preis erstatten. Haben Sie den Kaufgegenstand öfter in Gebrauch gehabt, darf der Verkäufer eine Nutzungsbeschädigung vom Kaufpreis abziehen. Aber: Der Verkäufer muss Sie vorher darüber informiert haben. nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1037329.umtausch-von-ware-die-mir-nicht-gefaellt.html