Sein Bankberater hatte ihm zu der Beteiligung an der V-GmbH geraten. Bankkunde X zahlte 104 000 Euro in den Fonds ein: 55 Prozent der offiziell vereinbarten Anlagesumme plus Gebühren. Die Bank kassierte für die Vermittlung dieser Anlage Provision (8,25 Prozent der Anlagesumme). Das war dem Anlageprospekt nicht zu entnehmen, auch der Bankberater schwieg sich darüber aus.
Weil die Anlage jahrelang keine Zinsen abwarf, wollte Herr X die Beteiligung rückgängig machen. Die Bank habe ihn schlecht beraten habe und hätte auf die Provision hinweisen müssen.
Die Bank konterte, der Anleger habe nicht gefragt. Provisionen seien üblich, das hätte er sich denken können … Im Nachhinein zu behaupten, die Bank habe ihre Aufklärungspflichten verletzt, sei treuwidrig.
Dem widersprach der Bundesgerichtshof im Urteil vom 15. März 2016 (Az. XI ZR 122/14). Wenn Kreditinstitute Vertriebsprovisionen für bestimmte Geldanlagen kassierten, liege der Verdacht nahe, dass sie aus Eigeninteresse ihren Kunden diese Anlagen nachdrücklich empfehlen. Deshalb müssten sie über derartige »Rückvergütungen« vor dem Vertragsschluss aufklären, und zwar ohne Nachfrage.
Der Vorwurf mangelhafter Beratung sei daher begründet. Es spreche auch nichts dafür, dass Herr X aus anderer Quelle - wie Presseberichte über den Fonds - über das Provisionsinteresse der Bank Bescheid gewusst und dennoch gekauft habe. Anleger müssten die Empfehlungen der Bank nicht mit weitergehender Lektüre kontrollieren, sondern dürften sich auf die Angaben »ihres« Beraters verlassen. Sie müssten nicht nach Provisionen fragen, Banken seien verpflichtet, über Rückvergütungen und deren Höhe ungefragt zu informieren. Online/Urteile.de
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1038847.anleger-schlecht-informiert.html