Die AG Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über einen dementsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 13. Mai 2016 (Az. 20 W 20/16).
Der Fall: Ein 17-Jähriger schloss 1988 einen Lebensversicherungsvertrag ab. Im Antrag formulierte er, dass im Falle seines Todes seine »Eltern, bei Heirat Ehegatte« berechtigt sind, die Versicherungsleistung zu erhalten. Im Versicherungsschein hieß es zum Bezugsrecht »beim Tode der zuerst sterbenden versicherten Person der Ehegatte des Versicherten im Zeitpunkt seines Ablebens«.
1996 heiratet der Mann, ließ sich aber 2000 wieder scheiden. Nach seinem Tod wurde die Lebensversicherungssumme an die Eltern ausgezahlt. Allerdings begehrte die allein erbende nichteheliche Tochter des Verstorbenen die Versicherungssumme für sich.
Das Urteil: Die Tochter war nie bezugsberechtigt aus dem Versicherungsvertrag. Auch als Erbin stehen ihr keine Leistungen aus der Versicherung zu. Denn der Vertrag sieht eine andere Bezugsberechtigung vor. Aufgrund der Scheidung ist nicht die Ex-Frau bezugsberechtigt, sondern die Eltern.
Dass der Versicherungsschein etwas anderes ausweist, schadet nicht, da es sich bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Entscheidend ist damit, was im Antrag steht. DAV/nd