Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 16/3 U 58/14) gab mit Urteil vom 24. April 2017 dem Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover Recht. Die Tochter, die in der Nordheide lebt, sei als Generalbevollmächtigte für das elterliche Rentenkonto als »Verfügende« haftbar und somit zahlungspflichtig, entschieden die Richter in Celle.
Der 1922 geborene Vater war bereits 1975 gestorben. Für einen Baustellenunfall aus dem Jahr 1962 bezog er nach Angaben des Gerichts von der Versicherung eine Verletztenrente von zuletzt 510 Euro im Monat, die auf ein Postsparbuch der Mutter flossen. Doch erst als diese 2008 im betreuten Wohnen untergebracht wurde und die Tochter dem Rententräger eine Generalvollmacht vorlegte, wurde der Tod des Vaters dort bekannt.
Bis dahin hatte sich eine Überzahlung von rund 166 000 Euro angesammelt. Davon erhielt die Versicherung für die letzten vier Jahre rund 25 000 Euro zurück. Den Rest überwies die Tochter auf ein anderes Konto, als sie das Sparbuch auflöste. Sie argumentierte, die Forderung der Versicherung sei verjährt. epd/nd
Hartz-IV-Anspruch bei Aufenthalt beim Vater
Volljährige Kinder, die sich bei ihrem im Hartz-IV-Bezug stehenden getrennt lebenden Vater aufhalten, können in dieser Zeit ebenfalls vom Jobcenter Arbeitslosengeld II beanspruchen. Das gilt zumindest dann, wenn das Kind selbst bedürftig und unter 25 Jahre ist und zu gleichen Teilen bei den getrennten Eltern im Haushalt wohnt.
Das entschied das Sozialgericht Reutlingen (Az. S 7 AS 1594/16) in einem am 28. April 2017 veröffentlichten Urteil. Das Kind gehöre dann den Haushalten beider Elternteile an, befanden die Juristen.
Im konkreten Fall lebte der volljährige, aber unter 25 Jahre alte Kläger nach der Scheidung seiner Eltern abwechselnd jeweils zur Hälfte bei dem Vater und bei der Mutter.
In einer familiengerichtlichen Vereinbarung hatte sich das geschiedene Ehepaar gegenseitig von Unterhaltsansprüchen ihrer Kinder freigestellt. Der Sohn war jedoch bei der Mutter polizeilich gemeldet. Das Kindergeld erhielt sie ebenfalls ausgezahlt. Weitere Einkünfte hatte der Sohn nicht. Weil der Vater auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen war, beantragte auch der Sohn beim Jobcenter Arbeitslosengeld II. Während des Aufenthalts bei seinem Vater gehöre er dessen Haushalt an, argumentierte er. Ihm müssten daher ebenfalls Hilfeleistungen zustehen, weil er über keinerlei Vermögen oder Einkünfte verfüge.
Das Sozialgericht gab dem Sohn nun Recht. Da er zu gleichen Teilen bei beiden Eltern sich aufhält, gehöre er auch beiden Haushalten an. Er bilde während des Aufenthalts bei dem Vater mit diesem eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft und könne während seines Aufenthaltes anteilig den Regelbedarf und die Übernahme der Unterkunftskosten beanspruchen. Der Sohn habe seinen Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt bei beiden Eltern, auch wenn er nur bei der Mutter polizeilich gemeldet sei, entschied das Gericht. epd/nd