Hierzu erreichten uns ergänzende Informationen vom Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stefan Bell, von der Kanzlei Bell & Windirsch, Britschgi & Koll in Düsseldorf.
1. Natürlich sollten Arbeitnehmer bei Eigenkündigungen ihre Kündigungsfristen möglichst beachten. Diese betragen aber keinesfalls »meistens« 3 Monate. Diese Frist (sofern sie sich auf die gesetzliche Kündigungsfrist bezieht) gilt nur bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 8 Jahren, und zwar nur bei Kündigungen durch den Arbeitgeber. Bei geringerer Betriebszugehörigkeit sind die Kündigungsfristen kürzer (§ 622 BGB).
Diese durch das Gesetz verlängerten Kündigungsreste gelten jedoch nicht automatisch für Arbeitnehmer bei Eigenkündigungen, sondern erst einmal nur für Kündigungen des Arbeitgebers. Ob diese verlängerten Kündigungsfristen bei einer Eigenkündigung zur Anwendung kommen, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, gegebenenfalls einem Tarifvertrag. Das muss in jedem Einzelfall genau geprüft werden.
Die Einhaltung einer auch für Arbeitnehmer verlängerten Kündigungsfrist (maximal 7 Monate) kann aber vom Arbeitgeber nicht erzwungen werden.
Verkürzt also ein Arbeitnehmer seine Kündigungsfrist, weil er einen neuen Arbeitsplatz in Aussicht hat, den er nur kurzfristig annehmen kann, kommt auch eine Eigenkündigung mit einer kürzeren Kündigungsfrist in Betracht. Das wäre zwar möglicherweise juristisch nicht zulässig, kann aber vom Arbeitgeber nicht verhindert werden.
Die Dauer der Kündigungsfrist in der Probezeit hängt vom Arbeitsvertrag, gegebenenfalls Tarifvertrag ab. Sie beläuft sich keineswegs immer auf 2 Wochen.
2. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag beinhaltet immer die Gefahr einer Sperrfrist, wenn danach Arbeitslosigkeit besteht. Ausnahme: Für die Beendigung gibt es einen wichtigen Grund wie zum Beispiel eine Gesundheitsgefährdung bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Es gilt der Grundsatz, dass ein Arbeitsverhältnis erst beendet werden sollte, wenn der neue Arbeitsvertrag unterschrieben ist. Ist die Kündigungsfrist dann zu lang, dann siehe unter 1.
3. Ob Arbeitnehmer bis zum letzten Tag zu arbeiten oder die Übergabe ihres Arbeitsplatzes vorzubereiten haben, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. So etwas wie einen »würdigen Rahmen« oder »wohlwollenden Unternehmensaustritt« gibt es nicht. nd