Luxemburg. Die Bundespolizei darf an den Grenzen zu EU-Nachbarstaaten Menschen ohne konkreten Anlass nur mit Einschränkungen kontrollieren. Solche Kontrollen sind nur dann zulässig, wenn ein gesetzlicher Rahmen verhindert, dass diese Kontrollen in der Praxis die gleiche Wirkung haben wie die früheren stationären Grenzkontrollen, die mit dem Schengen-Abkommen abgeschafft wurden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Mittwoch in Luxemburg verkündeten Urteil.
Konkreter Anlass für die Amtsrichter war der Fall eines Manns, der von Straßburg in Frankreich kommend zu Fuß zum Bahnhof Kehl in Baden-Württemberg ging und sich gegen eine Kontrolle der Bundespolizei mit Gewalt wehrte. Dem Urteil zufolge sind anlasslose Kontrollen zur Verhinderung der unerlaubten Einreise nur zulässig, wenn ihre »Intensität, Häufigkeit und Selektivität« rechtlich so geregelt ist, dass diese Kontrollen nicht die gleiche Wirkung wie die früheren Grenzübertrittkontrollen haben. AFP/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1054964.eugh-kritisiert-bundespolizei.html