nd-aktuell.de / 14.03.2007 / Ratgeber

Bauarbeiter, Dachdecker, Garten-und Landschaftsbauer: Zahlungen zur Winterbeschäftigungs-Umlage sind Werbungskosten

Im April 2006 wurde für das Baugewerbe, das Dachdeckerhandwerk, für Betriebe des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus sowie des Gerüstbaugewerbes, das so genannte Saison-Kurzarbeitergeld eingeführt. Es tritt an die Stelle des Wintergeldes bzw. des Winter-Ausfallgeldes, wird aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert und vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Als ergänzende Leistungen erhalten die Arbeitnehmer Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwandswintergeld.
Zur Finanzierung dieser ergänzenden Leistungen wird seit dem 1. Mai 2006 (Baugewerbe) bzw. 1. November 2006 (Dachdecker) eine Umlage erhoben, an der die Arbeitnehmer mit 0,8 % ihres Brutto-Arbeitslohnes beteiligt werden. Die Umlage behält der Arbeitgeber unmittelbar vom Lohn des Arbeitnehmers ein. Das Saison-Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem so genannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, die übrigen Einkünfte werden prozentual höher besteuert. Das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld sind dagegen sogar steuerfrei ohne dem Progressionsvorbehalt zu unterliegen.
Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine: »Die Umlage dient dazu, Arbeitsplätze in der Schlechtwetterzeit zu erhalten. Was viele nicht wissen, die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge stellen für den Arbeitnehmer Werbungskosten dar. Der Bauarbeiter, Dachdecker, Landschaftsgärtner oder Gerüstbauer sollte deshalb nicht vergessen, diesen Aufwand auch in der Anlage N unter sonstige Werbungskosten einzutragen.«
Die Höhe der vom Arbeitgeber einbehaltenen Umlage-Beiträge ist entweder aus der Lohnsteuer-Bescheinigung oder aus einer gesonderten Bescheinigung zu entnehmen.
Aus aktuellem Anlass sei noch auf Folgendes hingewiesen: Übernimmt der von Arbeitslosigkeit bedrohte oder bereits arbeitslose ältere Arbeitnehmer zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung, die schlechter bezahlt wird als die bisherige, so zahlt die Bundesagentur für Arbeit (BA) einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt und einen zusätzlichen Beitrag zur Rentenversicherung.
Nach § 421j SGB III haben Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie
1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und bei Aufnahme der Beschäftigung noch über einen Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfügen oder (etwa wenn sie noch kein Arbeitslosengeld beantragt haben) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld über mindestens die gleiche Dauer hätten,
2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen entspricht.
Die Agentur für Arbeit muss ältere Arbeitslose über diese Möglichkeit von Lohnzuschüssen informieren. Tut sie es nicht, kann der Betroffene Anspruch auf Schadenersatz haben, urteilte kürzlich das Bundessozialgericht in Kassel. Nach dem Urteil muss die Behörde Arbeitssuchende über alle in Frage kommenden Leistungen informieren. Wie hoch eine Entschädigung sein könne, legten die Richter allerdings nicht fest. Dazu würden die Details des Einzelfalles fehlen. Ein Anspruch auf Entgeltsicherung kommt nur in Betracht, wenn die Nettoentgeltdifferenz mindestens 50 Euro beträgt. Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, konnte nach den Feststellungen des Landessozialgerichts nicht entschieden werden. (Az.: B 7a AL 22/06 R A.)
Im konkreten Fall ging es um einen heute 58-jährigen Baden- Württemberger, der sich im Februar 2003 arbeitslos gemeldet hatte. Schon zwei Wochen später fand er wieder Arbeit, allerdings schlechter bezahlt. Erst später erfuhr er, dass die Bundesagentur für Arbeit in solchen Fällen - auf Antrag - einen Ausgleich zahlt. Seine Bitte um diesen Ausgleich lehnte die Behörde jedoch ab, weil der Antrag vor Aufnahme der neuen Stelle hätte gestellt werden müssen. Zudem sei die Arbeit nicht von ihr vermittelt worden.
Die Bundesrichter urteilten hingegen, dass sich die Agentur für Arbeit nicht auf den verspäteten Termin berufen dürfe. Zwar müssten die Anträge tatsächlich vor Aufnahme der Arbeit gestellt werden, das gelte jedoch nicht, wenn der Betroffene nicht über seine Rechte informiert wurde. Eine Informationspflicht der Behörde ergebe sich schon aus dem Willen des Gesetzgebers, mit dieser Regelung ältere Arbeitslose für schlechter bezahlte Stellen zu gewinnen und so ihre Erwerbslosigkeit zu verkürzen. Informiere die Arbeitsagentur den Betroffenen nicht, müsse von einem Fall »unbilliger Härte« ausgegangen und dem Kläger ein Ausgleich gezahlt werden.

Hilfe bei Steuerfragen:
Hinweise zum nächst gelegenen Lohnsteuerhilfeverein bekommen Sie beim Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BOL) e.V. unter der Telefonnummer 030/30108610 sowie unter der Internetadresse www.bdl-online.de.