Der DAV bezieht sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Januar 2017 2017 (Az. 3 UF 106/16). In dem verhandelten Fall hatte ein libanesisches Ehepaar in seiner Heimat geheiratet, lebte dann aber in Deutschland. Ein knappes Jahr nach ihrer Trennung beantragte die Ehefrau beim zuständigen Scharia-Gericht im Libanon die Scheidung. Rund fünf Monate später stellte sie außerdem einen Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht in Deutschland. Der Ehemann allerdings wollte keine Scheidung.
Das deutsche Gericht schied die Ehe. Der Ehemann legte dagegen Beschwerde ein und war damit - vorläufig - erfolgreich: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hob den Beschluss auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurück.
Das deutsche Gericht habe die Ehe nicht scheiden können, weil parallel dazu im Libanon ein Ehescheidungs- und Morgengabeverfahren laufe, so die Richter. Diese sogenannte doppelte Rechtshängigkeit sei nach deutschem Recht verboten.
Da der Antrag im Libanon früher eingereicht und zugestellt worden sei als in Deutschland, sei das deutsche Verfahren daher auszusetzen. Es könne erst nach Abschluss des Ehescheidungsverfahrens im Libanon fortgesetzt werden. DAV/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1067196.eine-scheidung-nach-der-anderen-geht-nicht.html