nd-aktuell.de / 15.11.2017 / Ratgeber / Seite 25

Der Gang zum Notar ist Pflicht

Hausverkauf mit Vorsorgevollmacht

Anders verhält es sich, wenn der Bevollmächtigte ermächtigt werden soll, die Immobilie des Bevollmächtigten zu veräußern. Dann wird der Gang zum Notar Pflicht. Darauf verweist die Notarkammer Berlin.

Vom Notar Beurkunden und Beglaubigen lassen

Soll im Namen des Vollmachtgebers dessen Haus veräußert werden, muss einerseits eine Vorsorgevollmacht vorliegen, in der diese Anweisung ausdrücklich festgehalten ist. Andererseits sollte das Dokument von einem Notar beglaubigt oder beurkundet worden sein. Eine nur privatschriftlich unterzeichnete Vorsorgevollmacht reicht nicht aus, um einen Eintrag ins Grundbuch vornehmen zu lassen und den Grundstücksverkauf zu vollziehen.

Vollmacht klug gestalten

Meist stellt der Vollmachtgeber seine Vorsorgevollmacht für den Fall aus, dass er geschäftsunfähig bzw. betreuungsbedürftig wird. Doch in der Praxis lässt sich gegenüber dem Grundbuch schwer nachweisen, wann genau diese Handlungsunfähigkeit eingetreten ist und die Vollmacht zum Einsatz kommen darf. Wird die Vorsorgevollmacht so gestaltet, dass sie sofort gültig ist, besteht jedoch die Gefahr, dass der Bevollmächtigte gegen den Willen des noch vollkommen geschäftsfähigen Vollmachtgebers handelt und das Haus verkauft.

Vorsorgevollmachten sind daher eine absolute Vertrauenssache. Dies gilt sowohl für eine Vollmacht, die explizit für die Veräußerung einer Immobilie bestimmt ist, als auch für eine Generalvollmacht, die in allen rechtlichen Angelegenheiten angewendet wird.

Solange der Betroffene geschäftsfähig ist, kann er die erteilte Vorsorgevollmacht allerdings jederzeit widerrufen. Zudem kann der Betroffene den Notar darum bitten, dass Ausfertigungen der Vollmacht nur ihm übersandt werden. Er kann dann selbst entscheiden, wann er die Vollmacht an den Bevollmächtigten aushändigt. Meist recht es, wenn der Bevollmächtigte weiß, wo er die Vollmacht findet, wenn der Betroffene nicht mehr selbst handeln kann.

Betreuer darf Haus verkaufen

Liegen unbeschränkte Vollmachten nicht vor, wird ein gerichtlich bestellter Betreuer den Immobilienkauf abzuwickeln haben. Eine langfristige Prozedur. So muss der Betreuer dem Betreuungsgericht regelmäßig ein Verkehrswertgutachten für den Grundbesitz vorlegen. Und es ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nötig. Erst dann kann der Immobilienkaufvertrag vollzogen werden.