nd-aktuell.de / 17.01.2018 / Ratgeber / Seite 25

Winterdienst

Kurzurteile

Streupflichtiger

Vermieter/Grundstückseigentümer sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Diese Pflicht kann auf Dritte, ein Winterdienst oder auch Mieter, übertragen werden (Bundesgerichtshof, Az. VI ZR 126/07).

Mieterpflichten

Mieter müssen Winterdienst tun, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich und wirksam vereinbart ist. Ein Gewohnheitsrecht, dass Erdgeschossmieter automatisch streuen müssen, gibt es nicht (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 16 U 123/87).

Hausordnung

Allein durch eine Regelung in der Hausordnung können Mieter nicht zum Winterdienst verpflichtet werden. Hierzu ist eine Regelung im Mietvertrag notwendig (Landgericht Frankfurt am Main, Az. 2/11 S 136/87; Amtsgericht Köln, Az. 210 C 107/10).

Gehwege

Geräumt/gestreut werden müssen die Eingangsbereiche sowie die Bürgersteige und Gehwege vorm Haus - zumindest ein 1 bis 1,20 Meter breiter Streifen (Oberlandesgericht Nürnberg, Az. 6 U 2402/00).

Streu- und Räumzeiten

Die Räum- und Streupflicht beginnt morgens um 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen gegen 9 Uhr, und endet um 20 Uhr. An Orten mit erheblichem Publikumsverkehr, muss auch noch in den späten Abendstunden und nach 22 Uhr gefegt und gestreut werden (BGH, Az. VI ZR 125/83).

Streupflicht

Bei einzelnen Glättestellen ohne erkennbar ernsthaft drohende Gefahr, ist nicht von allgemeiner Glätte auszugehen, muss nicht gestreut werden (BGH, Az. VI ZR 138/11; Oberlandesgericht Brandenburg, Az. 2 U 8/07).

Dauerschneefall

Es muss nicht fortlaufend gefegt werden, wenn dies völlig nutzlos wäre. Schneit es aber nur noch wenig oder hat es aufgehört, muss gefegt (Oberlandesgericht Celle, Az. 9 U 220/03; OLG Naumburg, Az. 12 U 144/99; Brandenburgisches OLG, Az. 2 U 11/99).

Mehrmals streuen

Je nach Witterungsverhältnissen muss notfalls auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden (BGH, Az. VI ZR 49/03).

Aus: MieterZeitung 12/2017