Das Landgericht Hannover stellte mit Urteil vom 25. Januar 2018 (Az. 8 O 29/17) fest: Die Bausparkasse habe die Kläger mit der Formulierung »Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag, nachdem der/die Darlehensnehmer/Gesamtschuldner ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten hat/haben und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages ausgehändigt wurde« fehlerhaft über den Fristbeginn belehrt. Diese Belehrung entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot. Zwischen vollständiger Darlehensablösung und Widerruf lagen lediglich ein Monat und vier Tage. Das Gericht sprach den Klägern, vertreten von Hahn Rechtsanwälte, einen Nutzungswertersatz von 14 779,87 Euro zu.
»Diese und andere Widerrufsbelehrungen bieten Kunden der BHW auch nach Jahren noch die Chance, um aus Immobiliendarlehen auszusteigen oder eine in der Vergangenheit gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern«, verrät der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. »Wir haben auch in den neueren Darlehensverträgen der BHW Fehler gefunden, die eine Widerrufsmöglichkeit eröffnen.«
Hahn Rechtsanwälte bieten Betroffenen kostenfreie Erstbewertungen hinsichtlich der Widerrufsmöglichkeit an. dpa/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1080034.urteil-gegen-bausparkasse.html