Als Sperrmüll werden alle Einrichtungs-, Gebrauchs- und haushaltsüblichen Gegenstände bezeichnet, die auf Grund von Größe und Gewicht nicht in die Restmülltonnen passen. Das sind zum Beispiel ausrangierte Möbelstücke wie Betten, Schränke, Sofas, Stühle, Tische, Matratzen, Einbauküchen (ohne Elektrogeräte oder Holzregale) oder mobiles Wohnungsinventar wie etwa Vorhangschienen oder Teppiche.
Auch Sportgeräte wie Ski, Tischtennisplatten oder Rollerblades sowie sperrige, mobile Gegenstände wie Koffer oder Kinderwagenaufsätze fallen hierunter. Nicht zum Sperrmüll gehören Elektroaltgeräte oder Gegenstände aus Metall oder Kunststoff.
Sperrmüll darf nicht mit gebührenpflichtigem Restmüll vermischt werden. Sind die vorhandenen Mülltonnen falsch befüllt, kann die Müllabfuhr die Mülltonnen ungeleert stehen lassen. Der Vermieter muss dann entweder eine Nachsortierung veranlassen oder weitere (kostenpflichtige) Restmülltonnen bestellen. Wird Restmüll in die Wertstofftonnen geworfen, führt dies zu einer kostenpflichtigen Sonderleerung. Die zusätzlichen Kosten kann der Vermieter über die Betriebskosten auf die Mieter umlegen, wenn es nicht nur einmal zu solchen Sonderabfuhren kommt.
Kosten der Sperrmüllentsorgung kann der Vermieter über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen, wenn es sich um wiederkehrende Kosten der Sperrmüllentsorgung handelt (BGH vom 13. Januar 2010, Az. VIII ZR 137/09). Das ist auch dann der Fall, wenn die Kosten nicht jährlich, sondern in größeren Abständen anfallen. Auch ist für die Umlagefähigkeit nicht entscheidend, ob der Müll rechtswidrig durch Dritte abgelagert wurde. Zwar muss der Vermieter Bemühungen anstellen, den Verursacher zu ermitteln, um ihm die Kosten aufzuerlegen. In der Praxis ist dies aber so gut wie unmöglich.
Ist der Bauschutt im Zuge einer von den Mietern zu duldenden Modernisierungsmaßnahme entstanden, fließen die Kosten des Abtransports als Baunebenkosten in die Modernisierungskosten ein, aus denen sich die Mieterhöhung nach Modernisierung errechnet. Entsteht der Bauschutt durch Instandsetzungs- oder Mängelbeseitigungsmaßnahmen, können die Kosten nicht den Mietern auferlegt werden.
Das darf der Vermieter nicht, da der Vermieter nicht über fremdes Eigentum verfügen darf. Auf der anderen Seite droht durch Fahrradleichen eine Einschränkung der Nutzung von Stellplätzen. In der Praxis informieren Vermieter daher oft die Mieter per Aushang über die geplante Entsorgung von Fahrradleichen. Die Mieter werden aufgefordert, bis zu einem Datum ihre Fahrräder zu markieren. Nicht markierte Fahrräder werden nach Ablauf des Datums dann entsorgt.
Rechtlich liegt dieses Vorgehen in einer Grauzone und birgt das Risiko, dass Mieter wegen urlaubsbedingter Abwesenheit von der Aufforderung keine Kenntnis erlangen.
Das kann einen Schadenersatzanspruch des Mieters begründen. Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg hat mit Urteil vom 20. Juli 2012 (Az. 23 C 9/12) einen Schadenersatzanspruch des Mieters bejaht, nachdem der Vermieter alte Fahrräder aus dem Hof entfernen ließ und dabei auch das ordnungsgemäß abgeschlossene und noch funktionstüchtige Fahrrad eines Mieters entsorgt wurde .
Es kommt letztlich darauf an, ob der Vermieter den Fahrradverlust zu vertreten hat. Lässt er Fahrräder entsorgen, die offenkundig noch im Gebrauch sind, ist das zu bejahen. Handelt es sich um Fahrradleichen, die lange Zeit nicht genutzt wurden und sich offensichtlich in einem nicht gebrauchsfähigen Zustand befinden, dürfte der Nachweis eines Verschuldens des Vermieters und damit ein Schadenersatzanspruch schwieriger werden. Auch fehlt es dann an einem bezifferbaren Schaden.
Treppenhaus, Flure oder Laubengänge dürfen von den Mietern eines Hauses nicht zum dauerhaften Abstellen von Gegenständen genutzt werden (Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 11. September 2007, Az. 8 C 76/ 07). Dies gilt auch für die Lagerung von Sperrmüll. Wer wenige Tage bis zu einer Entsorgung Sperrgut auf Gemeinschaftsflächen lagern muss, sollte daher vorher den Vermieter um Genehmigung bitten und dazu die Nachbarn durch Aushang informieren. Außerdem dürfen durch den Sperrmüll Fluchtwege nicht versperrt und fremdes Eigentum nicht beschädigt werden.
Grundsätzlich setzt eine Mietminderung einen erheblichen Mangel voraus. Bei der Ansammlung kleinerer Mengen Mülls dürfte es sich eher um optische Beeinträchtigungen handeln und die Schwelle der Erheblichkeit noch nicht überschritten sein. Sind hingegen die Mülltonnen ständig durch alten Hausrat überfüllt und dadurch eine normale Müllentsorgung nicht mehr möglich, oder kommt es in den Kellerräumen aufgrund von Unrat zu Rattenbefall beziehungsweise wird das Treppenhaus durch Müll unansehnlich, kann dies eine Mietminderung rechtfertigen. Dann sollten dem Vermieter der Mangel unter Vorbehalt der Mietminderung schriftlich angezeigt und die Vermüllung gut dokumentiert werden.
Auch hier gilt, dass gemeinschaftliche Flächen ohne die Genehmigung des Vermieters nicht dauerhaft zum Abstellen von Gegenständen genutzt werden dürfen. Stellt man also Gegenstände zum Verschenken in das Treppenhaus, ist man darauf angewiesen, dass der Vermieter »ein Auge zudrückt«. Das wiederum wird nur dann der Fall sein, wenn erkennbar ist, dass die Gegenstände nur kurzfristig für ein paar Stunden und nicht immer wieder zum Verschenken angeboten werden.
Es gibt haushaltsnahe Dienstleistungen, die Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter verteilen. Solche Kostenanteile kann der Mieter steuermindernd geltend machen. Das kommt zum Beispiel bei den Betriebskostenarten Gartenpflege, Winterdienst, Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung in Betracht. Die Müllabfuhr (wozu auch die Sperrmüllentsorgung zählt) fällt nach Ansicht des Finanzgerichts Köln Urteil vom 26. Januar 2011 (Az. 4 K 1483/10) nicht hierunter. Die eigentliche Leistung der Müllabfuhr liege in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls - und die sei nicht »haushaltsnah«.
Aus: MieterMagazin 1+2/2018
Was ist Sperrmüll und wohin damit? Informationen unter www.bsr.de/sperrmuell-21705.[1] php oder www.berliner-abfallcheck.de/recyclinghoefe[2]
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1080042.wohin-mit-den-sperrigen-hindernissen.html