Ob die Reisenden für Service an Bord zusätzlich zahlten und wie hoch das Trinkgeld ausfalle, müsse das Unternehmen schon den Reisenden selbst überlassen, so die Verbraucherschützer. So sah es auch das Landgericht Koblenz mit Beschluss vom 11. September 2017 (Az. 15 O 36/17) und verbot das Vorgehen der beklagten GmbH.
Zwar weise das Reiseunternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und im Reiseprospekt darauf hin, dass Kunden die Trinkgeldzahlung an der Rezeption des Kreuzfahrtschiffes kürzen, streichen oder erhöhen könnten. Doch das reiche nicht aus.
Denn Verbraucher müss- ten einer Zahlung, die zum Reisepreis (also zur Hauptleistung) dazukomme, ausdrücklich zustimmen, so das Landesgericht Koblenz. Ohne die explizite Erlaubnis der Reisenden, das Trinkgeld automatisch vom Bordkonto abzubuchen, sei daher rechtlich unzulässig. OnlineUrteile.de
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1080664.trinkgeld-auf-kreuzfahrten.html