nd-aktuell.de / 07.03.2018 / Ratgeber / Seite 23

Bereitschaftsdienste zählen als Arbeitszeit

Folgenreiches EuGH-Urteil

Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg mit Urteil vom 21. Februar 2018 (Az. C-518/15). Hintergrund des Urteils war der Fall eines belgischen Feuerwehrmanns. Dieser pocht in seiner Klage gegen die Stadt Nivelles darauf, dass seine daheim geleisteten Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit anzusehen seien.

Das zuständige Arbeitsgericht in Brüssel fragte den EuGH an. Der stellte nunmehr klar, dass es als Arbeitszeit anzusehen ist, wenn der Feuerwehrmann wie vom Arbeitgeber vorgegeben im Falle eines Notrufs binnen acht Minuten auf der Wache sein muss. Das Gericht begründete dies damit, dass sich der Mann in diesen Zeiten nur eingeschränkt anderen Tätigkeiten widmen könne. Das unterscheide sich deutlich von Arbeitnehmern, die während Bereitschaftsdiensten für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein müssen.

Zu der Frage, inwiefern Bereitschaftsdienste vergütet werden müssen, äußerte sich der EuGH nicht. Dafür seien nationale Regeln ausschlaggebend.

In Deutschland müssen Bereitschaftsdienste mit dem Mindestlohn entgolten werden. Das hatte das Bundesarbeitsgericht 2016 entschieden. Verdienen Arbeitnehmer mit ihrer Vollarbeitszeit mehr als den Mindestlohn, kann die Bezahlung für Bereitschaftsdienste aber wiederum geringer ausfallen.

Eine endgültige Entscheidung über den Fall des belgischen Feuerwehrmanns muss nun das zuständige Brüsseler Gericht treffen.

Die Entscheidung des EuGH ist folgenreich. Denn das Urteil ist auch für andere nationale Gerichte, die mit ähnlichen Fragen befasst sind, bindend. dpa/nd