Dies ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs keine Benachteiligung und verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, so die Begründung des EuGH im Urteil vom 28. Februar 2018 (Az. C-46/17). Demnach können Angestellte, die in einem solchen Fall eine befristete Weiterbeschäftigung erreichen, aber keine unbefristete verlangen. Im Ausgangsfall war der Kläger in Bremen als Lehrer angestellt. Kurz vor Erreichen des Rentenalters vereinbarte er, weiter beschäftigt zu werden. Bremen verlängerte den Vertrag aber nur befristet. Der Lehrer klagte daraufhin, weil er in der Befristung einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung sah.
Dem Urteil zufolge werden Beschäftigte im Rentenalter durch eine befristete Weiterbeschäftigung gegenüber jüngeren Arbeitnehmern nicht benachteiligt. Die Regelung, nach der das Ende des Arbeitsverhältnisses mehrfach hinausgeschoben werden kann, stellt laut Gerichtshof »eine Ausnahme vom Grundsatz der automatischen Beendigung des Arbeitsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze dar«. Zudem sei für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die Zustimmung beider Seiten nötig.
Der EuGH äußerte mit Blick auf die EU-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge Zweifel, dass eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über das Rentenalter hinaus überhaupt als eine Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverträge angesehen werden kann. Es sei »nicht ausgeschlossen«, dass solch eine Verlängerung nur eine vertragliche Verschiebung des ursprünglich vereinbarten Rentenalters sei, teilte der EuGH mit. AFP/nd