Bundessozialgericht begrenzt Sperrzeit wegen Nichtbewerbung
Kassel. Bewirbt sich ein Arbeitsloser nicht auf drei kurz hintereinander von der Arbeitsagentur vorgeschlagene Stellenangebote, muss er nur eine Sperrzeit auf sein Arbeitslosengeld fürchten. Denn sind die Arbeitsangebote in einem engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet worden, stellt die fehlende Bewerbung nur ein einziges »versicherungswidriges Verhalten« dar, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG). (Az.: B 11 AL 2/17 R) Daher dürfe auch nur eine Sperrzeit verhängt werden, entschieden die Kasseler Richter. Im konkreten Fall arbeitete der aus dem sächsischen Radeburg stammende Kläger zuletzt als Beikoch. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) unterbreitete ihm am 29. November 2011 zwei Vermittlungsvorschläge. Eine offene Stelle als Beikoch bot ein Hotel im Schwarzwald an, das zweite Stellenangebot als Koch war von einem Gasthaus im bayerischen Sonthofen. Nur einen Tag später kam noch ein weiteres Stellenangebot, diesmal als Beikoch in einem Klinikum in Meißen-Radebeul, hinzu. Am 16. Januar 2012 teilte der Kläger der BA mit, dass er sich auf keine der drei Stellen beworben hatte. Die Behörde verhängte darauf für jede der drei unterlassenen Bewerbungen eine Sperrzeit, jeweils von drei, sechs und zwölf Wochen. Doch dieses Vorgehen ist rechtswidrig, urteilte jetzt das BSG. Weil alle drei Vermittlungsvorschläge dem Arbeitslosen kurz hintereinander unterbreitet worden sind, liege nur ein einziges »versicherungswidriges Verhalten« vor. Das dürfe nicht mehrfach sanktioniert werden. Hier müsse der Kläger allerdings wegen formaler Verfahrensgründe zwei Sperrzeiten hinnehmen. epd/nd
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