nd-aktuell.de / 06.06.2018 / Ratgeber / Seite 25

Baustelle verschwiegen

Wohneigentum

OnlineUrteile.de

Frau X hatte einen Makler beauftragt, ihre Eigentumswohnung zu verkaufen. Die Käufer, Ehepaar Y, sah sie erstmals beim Notar. Der Kaufvertrag schloss die Gewährleistung der Verkäuferin für Mängel der Immobilie aus. Ein halbes Jahr nach Vertragsschluss ließ der Eigentümer des Grundstücks neben der Wohnanlage sein altes Gebäude abreißen und ein mehrstöckiges Mehrfamilienhaus bauen.

Frau X wusste vor dem Wohnungsverkauf über das Bauvorhaben Bescheid. Deshalb verlangten die Käufer nun zehn Prozent des Kaufpreises als Schadenersatz zurück: Hätten sie die Baupläne gekannt, hätten sie die Immobilie nicht oder jedenfalls nicht zu diesem Preis gekauft. Die Verkäuferin hätte sie informieren müssen.

Doch Frau X verwies auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Außerdem müssten Verkäufer nicht von sich aus über Tatsachen aufklären, die gar nicht Gegenstand seien.

Das sah das Landgericht Hamburg (Az. 326 O 193/15) nicht so. Zwar sei der Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart. Und dass die Verkäuferin die Baupläne arglistig verschwiegen habe, sei auch nicht nachzuweisen. Wenn sie die Baupläne kenne, bestehe aber eine »vorvertragliche Aufklärungspflicht«. Frau X hätte das Ehepaar auf die geplante Bebauung hinweisen müssen. Drohe direkt neben der Wohnung eine Baustelle, sei das wichtig für die Kaufentscheidung. Nach dem Urteil des Landgerichts muss Frau X fünf Prozent des Kaufpreises zurückzahlen. OnlineUrteile.de