Die Frau musste sich wegen Rückenbeschwerden einer Magnetresonanztomographie (MRT) der Lendenwirbelsäule unterziehen. Damit war sie einverstanden. Doch als sie die Aufnahmen sah, war sie empört: Die Bilder zeigten ihren Oberkörper unbekleidet und ließen den Intimbereich erkennen. Sie forderte, die rechtswidrigen »Nacktfotos« dürften nicht weiter verwendet werden. Die Ärztin weigerte sich, die Bilder »einzustampfen«. Die Frau habe ausdrücklich der Untersuchung zugestimmt. Ihr hätte klar sein müssen, dass die Bilder ihren Körper zeigten, obwohl sie während des Aufnahmevorganges bekleidet gewesen sei.
Das Kammergericht in Berlin (Az. 20 U 41/16) wies die Unterlassungsklage der Patientin ab. Die Aufnahmen berührten zwar das Persönlichkeitsrecht der Frau: Zum einen enthielten sie Informationen zum Gesundheitszustand der Patientin, zum anderen bildeten sie den Intimbereich ab. Das betreffe das Recht am eigenen Bild. Doch die Untersuchung sei mit Zustimmung der Patientin durchgeführt worden. Daher seien die Aufnahmen nicht rechtswidrig angefertigt worden. Die Frau habe falsche Vorstellungen davon gehabt, was letztlich alles zu sehen sei. Das ändere nichts an der Rechtslage. Ärzte müssen nicht darüber aufklären, wie MRT-Aufnahmen des Körpers genau aussähen. OnlineUrteile.de
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