zur fristlosen auch mit einer ordentlichen Kündigung rechnen. Diese weit verbreitete Praxis ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe zulässig. Der für Mietsachen zuständige VIII. Senat verwies am Mittwoch zwei Fälle zur Neuverhandlung an das Landgericht Berlin zurück. In beiden Fällen hatten die Vermieter ihren Mietern fristlos gekündigt, nachdem diese zwei Monatsmieten schuldig geblieben waren. Hilfsweise sprachen sie gleichzeitig eine ordentliche Kündigung aus, um sicherzustellen, dass das Mietverhältnis auch dann endet, wenn die rückständige Miete in der gesetzlich vorgesehenen Schonfrist bezahlt und damit die fristlose Kündigung unwirksam wird. Das Landgericht Berlin hatte die Räumungsklagen zweier Vermieter abgewiesen. dpa/nd