Das verspricht höhere Umsätze und Gewinne als der Verkauf des Mietshauses insgesamt. Käufer der umgewandelten Eigentumswohnungen können die dort wohnenden Mieter selbst sein, Kapitalanleger oder Selbstnutzer. Weil Mieter, die ursprünglich in ein normales Wohnhaus und eine Mietwohnung gezogen sind, nun ein höheres Kündigungsrisiko haben, werden sie laut Mieterverein Dresden und Umgebung (mvdu) durch den Gesetzgeber besonders geschützt.
Drei Jahre lang darf der Käufer der umgewandelten und verkauften Eigentumswohnung nicht wegen Eigenbedarfs oder Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung kündigen. Die Bundesländer können diese Kündigungssperrfrist für Städte und Gemeinden mit Wohnungsmangel bis zu zehn Jahren verlängern. Nach Ablauf dieser Kündigungssperrfrist kann der Käufer kündigen, aber nur beim Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Und die gesetzlichen Kündigungsfristen muss er natürlich auch noch einhalten.
Mieter einer solchen Wohnung haben außerdem ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Sie können in den Kaufvertrag zwischen Vermieter und Käufer »einsteigen« und die Wohnung anstelle des vorgesehenen Käufers erwerben - zu unveränderten Bedingungen und zum selben Preis. Der Vermieter und Verkäufer muss dem Mieter den Inhalt des Kaufvertrages mitteilen und ihn auf ein Vorkaufsrecht hinweisen. Anderenfalls macht er sich schadensersatzpflichtig. Wurde der Mieter über sein gesetzliches Vorkaufsrecht informiert, muss er sich binnen zwei Monaten entscheiden. mvdu/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1102846.wenn-ein-mietshaus-umgewandelt-wird.html