nd-aktuell.de / 17.07.2019 / Ratgeber / Seite 20

Mieterin muss Handwerker in die Wohnung lassen

Mietrecht

Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtschutz Leistungs-GmbH

Das entschied das Amtsgericht München am 13. Dezember 2018 (Az. 418 C 18466/18).

Worum ging es bei Gericht?

Die 92-jährige Mieterin hatte sich bereits vor Jahren über undichte Fenster und Schimmel beschwert und die Miete gemindert. Mitte 2018 teilte ihr der Vermieter mit, dass nach längerer Diskussion in der Eigentümerversammlung ein Austausch der Fenster stattfinde. Die Arbeiten würden vier Tage dauern. Im September sollte ein Termin für Aufmaßarbeiten stattfinden. Dazu müssten Handwerker in die Wohnung kommen.

Die Mieterin lehnte jedoch alle angebotenen Termine ab. Zuvor müsse der Vermieter ihr die Übernahme von Hotelkosten, Mahlzeiten sowie Reinigungskosten schriftlich zusagen. Da sie altersbedingt ängstlicher geworden sei, müsse der Vermieter mit ihr anders umgehen als mit jüngeren Mietern. Der Vermieter wandte ein, dass der genaue Umfang der Arbeiten noch gar nicht feststünde. Diesen sollten die Handwerker erst bei dem umstrittenen Termin feststellen.

Das Urteil

Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Die Mieterin müsse nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von fünf Tagen montags bis freitags zwischen 9 Uhr und 17 Uhr die Handwerker in die Wohnung lassen. Mieter müssen Maßnahmen dulden, die zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietwohnung erforderlich sind. Der Vermieter sei verpflichtet, Arbeiten rechtzeitig anzukündigen und deren ungefähre Dauer sowie Art und Umfang mitzuteilen. Dies sei hier geschehen. Vorbereitungsarbeiten, wie in diesem Fall, seien ebenfalls zu dulden - auch wenn die Mieterin bereits 92 sei.

Was bedeutet das für Mieter?

Will der Vermieter Mängel beseitigen und Handwerker schicken, muss der Mieter sie auch in die Wohnung lassen - solange sie nach Voranmeldung und zu normalen Tageszeiten erscheinen. Dies gilt unabhängig vom Alter der Mieter. Unter Umständen können Mieter einen Anspruch auf die Erstattung von Hotelkosten haben, wenn ihre Wohnung wegen Erhaltungsmaßnahmen unbewohnbar ist. Sie können ihre Zustimmung aber nicht davon abhängig machen, dass der Vermieter ihnen vorher die Erstattung von Hotelkosten zusichert.