nd-aktuell.de / 19.02.2020 / Ratgeber / Seite 22

Muss die Erbin das Familienheim verkaufen, um den Pflichtteil an Onkel und Tante auszuzahlen?

Erbrecht

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Da aber kaum Barvermögen vorhanden war, hätte die Enkelin den Pflichtteil an Onkel und Tante nur auszahlen können, wenn sie das Hausverkauft hätte. Grundsätzlich kann in so einem Fall die Erbin verlangen, dass die Auszahlung des Pflichtteils zumindest gestundet wird - weil es eine unbillige Härte wäre, deswegen das Familienheim aufgeben zu müssen.

Auch im konkreten Fall wurde »gestundet«. Doch als die Erbin erneut einen Aufschub bis 2024 beantragte, entschied das Oberlandesgericht Rostock mit Urteil vom 20. Juno 2019 (Az. 3 U 32/17) zu Gunsten der beiden Pflichtteilsberechtigten und damit die Auszahlung des Pflichtteils.

Die Urteilsbegründung: Die Erbin habe die Auszahlung des Pflichtteils bereits um fünf Jahre hinausgezögert. Jetzt komme kein weiterer Aufschub mehr in Betracht. Denn die Erbin wäre trotz der Stundung in absehbarer Zeit nicht in der Lage, die Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen. Also müsse die Enkelin jetzt das Haus verkaufen, denn die Kinder des Erblassers müssten ihren Pflichtteil (je 29 500 Euro) bekommen.

Aufgrund besonderer Umstände überwiege hier deren Interesse das Interesse der Erbin, das Familienheim zu erhalten. Die Enkelin habe schon vor 2014 ein kleines Haus besessen, aber nach dem Erbfall gar nicht daran gedacht, die Ansprüche der pflichtteilsberechtigten Verwandten zu befriedigen. Stattdessen habe sie das (größere, aber heruntergekommene) Haus des Großvaters total renoviert und dafür einen Bausparkredit von 46 000 Euro aufgenommen, den sie jetzt abzahlen müsse. Sie hätte damals das Haus an einen Interessenten verkaufen können, der ihr ein Kaufangebot über 150 000 Euro unterbreitete habe.

Die Auszahlung des Pflichtteils und damit der Verkauf des Hauses sei endlich geboten, da die Erbin auch im Jahr 2024 nicht in der Lage sein wird, die Pflichtteile auszahlen zu können. Zu bedenken sei auch, dass die Erben dann 59 und 62 Jahre alt wären. Für die Verwandten sei es nicht zumutbar, noch länger auf ihr Geld zu warten, so das Gericht. OnlineUrteile.de