Die Wüstenrot Immobilien GmbH (W&W) weist auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az. 67 S 22/19) hin.
Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter seiner Mieterin schriftlich zugesichert, dass er für die Dauer des Mietverhältnisses auf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs verzichte. Jahre später verkaufte der Vermieter die vermietete Wohnung. Der Erwerber kündigte der Mieterin wegen Eigenbedarfs und verklagte diese auf Räumung.
Damit kam er jedoch nicht durch. Laut der Gerichtsentscheidung habe der frühere Vermieter wirksam auf sein Recht verzichtet, die Wohnung wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Dazu bedurfte es nicht einmal der Unterschrift des Mieters. Damit sei der Mietvertrag modifiziert worden, woran auch ein späterer Erwerber gebunden ist.
W&W rät daher Kaufinteressenten von vermieteten Wohnungen, sich nicht nur den Mietvertrag vorlegen zu lassen, sondern sich auch nach eventuellen Ergänzungen zu erkundigen, an die Erwerber gebunden sind. Verkäufer wiederum sollten auf solche Ergänzungen vor Abschluss des Kaufvertrags hinweisen, um eventuelle Schadensersatzforderungen des Käufers zu vermeiden.
In Betracht kommt auch eine Klausel im abzuschließenden Kaufvertrag, dass der vorliegende Mietvertrag bekannt ist und hierzu keine Nebenabsprachen bestehen. W&W/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1134946.gueltigkeit-auch-nach-verkauf-einer-immobilie.html