Herr A. hatte sein Wohnmobil fahrunfähig gemacht und - sozusagen als immobiles Mobilheim - auf einem Campingplatz abgestellt. Das Campingglück währte nicht lange: Herr B., Eigentümer des benachbarten Mobilheims, hantierte so unglücklich mit einer Gasflasche, dass beide Wohnmobile in Flammen aufgingen. Herr A. verlangte von Herrn B. Schadenersatz.
Der durchlief jedoch gerade ein Privatinsolvenzverfahren, sprich: Er war »pleite«. Da half es Herrn A. auch nichts, dass ihm ein Gericht einen Geldbetrag zusprach, mit dem B. ihn entschädigen sollte. Beim Brandverursacher war eben nichts zu holen. Deshalb wandte sich Herr A. an seine Privathaftpflichtversicherung, in der auch Risiken eines Forderungsausfalls mitversichert waren.
Doch die rückte kein Geld heraus und berief sich darauf, dass für transportable Mobilheime kein Versicherungsschutz bestehe. Außerdem müsste sie nur einspringen, wenn eine von A. initiierte Zwangsvollstreckung gegen den Brandverursacher fehlgeschlagen wäre. Eine Zwangsvollstreckung habe aber nicht stattgefunden. Diese Einwände wies das Landgericht Coburg (Az. 22 O 133/18) zurück.
Es sei aussichtslos gewesen, eine Zwangsvollstreckung zu beantragen. Das habe von vorn herein festgestanden. Schließlich habe B. gerade erst den sogenannten »Offenbarungseid« geleistet. In so einem Fall dürfe sich der Geschädigte direkt an seine Forderungsausfallversicherung wenden, statt sinnlose Maßnahmen zu ergreifen. Falls die Versicherung verpflichtet sei, den Schaden zu übernehmen, müsse sie dann den Versicherungsnehmer so stellen, als wäre der Verursacher des Schadens haftpflichtversichert.
Anders als die Versicherung meine, bestehe hier Versicherungsschutz, d. h. sie müsse den Schaden übernehmen (»Einstandspflicht«). Denn A. habe sein Wohnmobil so umgebaut, dass es nicht mehr fortbewegt werden konnte. Es sei also ein versichertes Wochenendhaus.
Die Versicherung müsse also den per Urteil gegen den Brandverursacher festgesetzten Schadenersatzbetrag bezahlen (abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers). Das Unternehmen könne selbst versuchen, das Geld von B. zurückzubekommen. OnlineUrteile.de
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