nd-aktuell.de / 20.05.2020 / Ratgeber / Seite 15

Ver.di contra »Neue Assekuranz Gewerkschaft«

Urteil

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In Deutschland entscheiden die Arbeitsgerichte darüber, ob Vereinigungen von Arbeitnehmern »tariffähig« sind, d. h. mit einem Arbeitgeberverband einen Tarifvertrag abschließen können. So auch im Fall der vor ein paar Jahren neu gegründeten »Neue Assekuranz Gewerkschaft« (NAG).

Der Anlass: Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, die u. a. Beschäftigte der Versicherungsbranche vertritt, beantragte nach einigen Auseinandersetzungen mit NAG-Mitgliedern in Betriebs- und Aufsichtsräten bei Gericht, die NAG nicht als tariffähig anzuerkennen. Dazu erklärte ver.di, ihr gehe es nicht darum, der Konkurrenz zu schaden, sondern um die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. Die hänge vom Durchsetzungsvermögen der Tarifparteien ab. Die NAG habe nicht mehr als 500 Mitglieder und sei damit nicht tariffähig.

Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte 2015 ver.di Recht gegeben. Die NAG habe am Tarifgeschehen noch nicht teilgenommen. Auch die Größe oder die Zusammensetzung der Vereinigung sprächen nicht dafür, dass sie über die notwendige Durchsetzungskraft verfügen könnte. Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 13. September 2019, Az. 1 BvR 1/16) wies die Verfassungsbeschwerde der NAG gegen das Urteil ab.

Das Urteil verletze das Grundrecht der NAG auf Koalitionsfreiheit nicht (Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz). Wann eine Arbeitnehmerkoalition bzw. Arbeitnehmervereinigung als Gewerkschaft anzusehen sei, sei rechtlich nicht ausdrücklich geregelt. Deshalb müssten Arbeitsgerichte die Bedingungen für die Tariffähigkeit genauer fassen, so die Verfassungsrichter. Das Landesarbeitsgericht habe zu Recht Größe und Zusammensetzung der Mitgliederschaft als entscheidendes hervorgehoben. Von der Mitgliederzahl hänge vor allem ab, ob eine Vereinigung hinreichenden Druck aufbauen könne.

Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass ein Organisationsgrad von etwa 0,05 Prozent der Beschäftigten nicht zu ausreichender Durchsetzungsfähigkeit gegenüber dem sozialen Gegenspieler führe, sei nachvollziehbar. OnlineUrteile.de