Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs in München vom 5. Dezember 2019 (Az. II R 5/17) hervor.
1986/1987 hatte die verheiratete Frau A. ein Verhältnis mit Herrn B. unterhalten und 1987 ein Kind von ihm bekommen. Ihr Mann focht die Vaterschaft nicht an und anerkannte das Mädchen als sein Kind. Als Ehemann der Mutter ist Herr A. damit der »rechtliche« Vater des Kindes.
2016 schenkte der »biologische« Vater Herr B. der jungen Frau 30 000 Euro und versprach, dass er auch die fällige Schenkungssteuer übernehmen werde.
Herr B. gab beim Finanzamt eine Schenkungssteuererklärung ab und beantragte dafür Steuerklasse I. Ohne Erfolg, denn es gelte hier eine Schenkungssteuer, wie sie auch für Nicht-Angehörige festgelegt ist, also Steuerklasse III. Denn Herr B. sei nicht der rechtliche Vater der Beschenkten.
Nach den Kriterien des Erbschaftssteuergesetzes sei sie nicht sein Kind. Wenn leibliche und rechtliche Vaterschaft auseinanderfallen, werde eine Schenkung - ebenso eine Erbschaft - vom leiblichen Vater höher besteuert.
Die Klage des Steuerzahlers B. gegen den Behördenbescheid scheiterte beim Bundesfinanzhof. Steuerlich »privilegiert« sei nur die Weitergabe von Familienvermögen an die Kinder, so der BFH. So wolle der Gesetzgeber Ehe und Familie schützen.
Aus der rechtlichen Vaterschaft leiteten sich Rechte und Pflichten ab: Der Vater sei dem Kind zum Unterhalt verpflichtet, das Kind gegenüber dem rechtlichen Vater erbberechtigt. Das werde vom Steuerrecht berücksichtigt. Deshalb könnten erbende oder beschenkte Kinder das erworbene Vermögen nach Steuerklasse I versteuern.
Leibliche Väter, die nicht zugleich rechtliche Väter seien, hätten zwar ein Recht auf Umgang mit dem Kind - und zwar abgeleitet aus dem grundgesetzlich garantierten Elternrecht. Sie hätten aber keine weiteren Rechte und keine Pflichten, die denen eines rechtlichen Vaters entsprächen. Eine Erbschaft oder Geschenke vom leiblichen Vater würden daher steuerlich nicht begünstigt. OnlineUrteile.de
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