Zumindest ist die Korrektur bei einem »Intensiv-Prüfungsfall« ausgeschlossen, wie der Bundesfinanzhof am 14. Januar 2020 (Az. VIII R 4/17) entschied. Somit bleiben im konkreten Fall Einkünfte in Höhe von 128 641 Euro, die der Kläger in seiner Steuererklärung für 2010 angegeben hatte, unversteuert.
Er hatte sie noch auf den amtlichen Papierformularen abgegeben. Beim Einscannen wurde die »Anlage S« mit den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit vom Finanzamt übersehen. Somit blieben die 128 641 Euro unberücksichtigt.
Der Vorgang wurde zum »Intensiv-Prüfungsfall«, wobei man sich auf die elektronisch erfassten Daten verließ und den Steuerbescheid herausgab.
Im nachfolgenden Jahr fielen die nicht erfassten 128 641 Euro auf. Nach Ablauf der Jahresfrist war der Bescheid aber längst bestandskräftig. Dennoch erließ das Finanzamt im Mai 2014 einen korrigierten Bescheid für 2010. Es stützte sich auf eine Gesetzesklausel, die auch bei Bestandskraft die Korrektur von Fehlern erlaubt. Doch im Fall einer Intensivprüfung ist ein solcher Fehler kein »mechanisches Versehen« mehr, urteilte der BFH. AFP/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1138772.unversteuerte-euro.html