Bei Anmietung einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ist die Rechtslage nach Darstellung des Mieterverein Dresden und Umgebung (mvd) komplizierter. Hier kommt es entscheidend auf den Mietvertrag an.
Mieter dürfen den Hausgarten nur nutzen, wenn dieser ausdrücklich mit der Wohnung mitvermietet wurde oder wenn der Garten allen Mietern als Gemeinschaftsfläche zur Verfügung steht.
Es gibt im Mietrecht kein Gewohnheitsrecht. Das bedeutet auch, dass der Mieter einer Erdgeschosswohnung nicht automatisch den Hausgarten nutzen darf.
Ist die Benutzung des Gartens allen Mietparteien des Hauses gestattet, müssen diese sich absprechen. Gegebenenfalls kann auch der Vermieter Vorgaben machen, ähnlich wie bei einer Hausordnung. Kinder dürfen im Garten spielen, auch mit ihren Spielkameraden.
Einzelne Mieter haben jedoch nicht das Recht, einen Teil des Gartens für sich einzuzäunen oder allein zu.
Ist der Garten von den Mietern mit der Wohnung angemietet, können sie ihn nutzen, wie sie es wollen. Das bedeutet nach Angaben des Mietervereins Dresden, die Mieter können ein Gemüsebeet anlegen oder einen Komposthaufen aufschütten. Sie können Gartenzwerge, Planschbecken, Hundehütten, Sandkästen oder Schaukeln aufstellen. Auch Blumen oder Sträucher dürfen gepflanzt werden.
Für die Gartenpflege ist grundsätzlich der Vermieter verantwortlich. Er kann die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, wenn es im Mietvertrag vereinbart ist.
Das geht aber nur, wenn der Garten nicht nur vom Vermieter selbst oder einer einzelnen Mietpartei benutzt werden darf. Der Vermieter kann die Verpflichtung, den Garten zu pflegen, auch auf die Mieter übertragen.
Das gilt insbesondere bei einem vermieteten Einfamilienhaus oder wenn der Garten nur an eine Mietpartei vermietet wurde. In diesen Fällen kann der Vermieter nicht vorschreiben, wann und wie der Garten gepflegt werden soll, in welchen Zeitabständen der Rasen zu mähen ist oder welche Pflanzen einzusetzen bzw. zu entfernen sind.
Wichtig ist zu beachten: Ohne eine besondere Vereinbarung muss der Mieter nur einfache Arbeiten vornehmen, das heißt: Er muss den Rasen mähen oder das Unkraut jäten. mvd/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1139162.mieterrechte-rund-um-den-mitgemieteten-garten.html