Das Auswärtige Amt hat im März eine Rückholaktion für die im Ausland wegen der Corona-Pandemie gestrandeten deutschen Touristen gestartet. Über gut fünf Wochen wurden 240 000 Deutsche und Europäer nach Hause geflogen. 66 000 davon laut offizieller Mitteilung mit vom Auswärtigen Amt angemieteten Maschinen.
Klar ist mittlerweile, dass sich die Betroffenen nach dem Konsulargesetz an den Kosten der Charterflüge beteiligen müssen, wie das Auswärtige Amt erklärte. Hierfür werden Pauschalen festgelegt, die sich nach der zurückgelegten Entfernung, vergleichbaren durchschnittlichen Ticketpreisen und den Kosten vergleichbarer Rückholaktionen von EU-Mitgliedstaaten richten. Mit dem Einchecken in die gecharterten Maschinen war offensichtlich eine entsprechende Erklärung zur Kostenübernahme zu unterzeichnen.
Nunmehr sind die ersten Bescheide vom Auswärtigen Amt verschickt worden. Die Rechnung kommt somit nicht überraschend und ist angesichts der gesetzlichen und vertraglichen Anspruchsgrundlage nach Auffassung der Verbraucherzentrale auch seitens der Betroffenen zu zahlen.
Handelt es sich bei den betroffenen Verbrauchern allerdings um Pauschalreisende, deren Flug angesichts des Pandemieausbruches gestrichen und trotz Nachfrage beim Reiseveranstalters auch nicht alternativ angeboten werden konnte, dann sind diese berechtigt, den gezahlten Betrag von ihrem Reiseveranstalter in voller Höhe zurück zu fordern.
Nach dem geltenden Reiserecht ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei Reiseabbruch unverzüglich für die Rückbeförderung zu sorgen, was zu diesem Zeitpunkt angesichts geschlossener Grenzen, eingestellter Flugverbindungen und geschlossener Flughäfen in vielen Fällen problematisch war.
Auch wenn Reiseveranstalter - wie gesetzlich verpflichtet - bemüht waren, ihre Urlauber zurück zu holen, erfolgte die Rückholung offensichtlich auch seitens des Auswärtigen Amtes. Diese Kosten hat nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt (VZSA) der Reiseveranstalter zu tragen. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung des Pauschalreisenden fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
Aber auch die Individualreisenden - deren Rückflüge nach Deutschland ganz einfach annulliert worden sind - stehen, sofern diese der sogenannten Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht rechtlos dar.
Grundsätzlich gilt: Sagt eine Fluglinie den Flug ab, hat der Betroffene die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt. Das war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Die Rückzahlungen bei individuell geplanten Flugreisen müssen binnen sieben Tagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung bei der Fluggesellschaft erfolgen. Die Praxis vieler Fluggesellschaften sieht gegenwärtig leider anders aus.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass zumeist gar nicht oder mit Umbuchung und Gutschein reagiert wird. Hier muss der Verbraucher handeln, nachweisbare Fristen setzen oder den Gerichtsweg selbst beschreiten. Nur so zahlt der Betroffene den Rückflug in die Heimat nicht doppelt.
Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt hat aufgrund der Nachfrage eine Hotline mit einem zusätzlichen kostenlosen Beratungsangebot geschaltet. Unter der Telefonnummer (0345) 29 80 363 stehen Experten zur Verfügung. Darüber hinaus können sich Verbraucher auch direkt am Verbrauchertelefon unter (0900) 177 57 70 (1 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise abweichend) beraten lassen. VZSA/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1140293.welche-rechte-haben-die-betroffenen.html