Im zugrunde liegenden Fall schrieb im März 2016 die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Beklagten intern zwei Stellen als Personalberater aus, wobei eine Stelle bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Cottbus und die andere Stelle bei der BA Berlin-Mitte zu besetzen war. Der langjährig bei der Beklagten beschäftigte Kläger bewarb sich auf beide Stellen, die identische Anforderungsprofile hatten. Die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg führte ein Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durch. Der Kläger wurde nur zu einem Gespräch betreffend die Stelle in Berlin eingeladen mit dem Hinweis, dass die Ergebnisse in das Stellenbesetzungsverfahren für Cottbus einfließen würden. Beide Bewerbungen blieben erfolglos.
Der Kläger hat die Beklagte gerichtlich auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch genommen. Die Beklagte habe ihn entgegen den Vorgaben des SGB IX und des AGG wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Dies folge daraus, dass die Beklagte ihn nicht zu einem Gespräch auch für die Stelle in Cottbus eingeladen habe. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Beklagte zu einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe eines auf der Stelle erzielbaren Bruttomonatsentgelts.
Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2020 (Az. 8 AZR 75/19) Erfolg. Die Beklagte hat den Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt und schuldet ihm deshalb nicht die Entschädigung. Der Einladung war die Beklagte dadurch ausreichend nachgekommen, dass die zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg das Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durchführte und eine Vertreterin der Regionaldirektion den jeweils gebildeten Auswahlkommissionen angehörte. kostenlose-urteile.de
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