Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 23. Oktober 2020 (Az: C-777/18).
Geklagt hatte ein Ungar, der wegen einer drohenden Erblindung erfolgreich in Deutschland operiert wurde. Der Mann hatte das Augenlicht auf einem Auge verloren und war auf dem anderen an einem Glaukom erkrankt. Seine Behandlung in Ungarn blieb wirkungslos. Daraufhin kontaktierte er einen Arzt in Recklinghausen, der ihn erfolgreich operierte.
Nach der Behandlung wollte der Mann Kosten von den ungarischen Behörden erstattet bekommen, die dies wegen einer fehlenden Vorabgenehmigung des Eingriffes ablehnten.
Der EuGH urteilte nun, dass die Kosten bis zur Höhe einer Behandlung im Heimatland grundsätzlich erstattet werden müssen, wenn die Behandlung zu dringend war, um eine Vorabgenehmigung abzuwarten. Ob dies hier der Fall war, müsse Ungarns Justiz klären.
Der EuGH erklärte darüber hinaus, dass die ungarische Vorschrift, die bei fehlender Vorabgenehmigung eine Kostenübernahme von Behandlungen in anderen EU-Staaten generell ausschließe, dem EU-Recht widerspreche. epd/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1142685.wer-zahlt-die-op-kosten-im-ausland.html