Der Sohn eines Verstorbenen muss eine zu viel gezahlte Unfallrente an die Versicherung zurückzahlen. Zwar seien Banken in erster Linie zur Rückzahlung der Rente verpflichtet, so das Hessische Landessozialgericht. Wenn dem Institut der Tod des Versicherten jedoch nicht bekannt sei, könnten auch Hinterbliebene belangt werden.
Es ging um rund 1700 Euro zu viel gezahlter Unfallrente. Die Berufsgenossenschaft des Verstorbenen hatte das Geld von der Bank zurückgefordert. Diese verwies darauf, dass das Empfängerkonto aufgelöst worden sei. Daraufhin forderte die Berufsgenossenschaft das Geld vom Sohn des Verstorbenen, auf dessen Konto das Geld eingegangen war. Er verwies die Berufsgenossenschaft jedoch an die Bank.
Banken seien vorrangig für die Rückzahlung zuständig, damit das Geld möglichst schnell zurück an die Versicherung gehe, urteilte das Gericht. Doch die Leistungsempfänger seien dadurch nicht vor einer geforderten Erstattung geschützt. Wenn die Bank sich darauf berufen könne, dass bereits vor der Rückforderung anderweitig über das Geld verfügt worden sei, dürfe die Berufsgenossenschaft das Geld vom Leistungsempfänger zurückverlangen. AFP/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1145455.wer-muss-zahlen.html