Der konkrete Betrag wird im Einzelfall nach denselben Grundsätzen bestimmt, die bei der Bemessung eines Schmerzensgelds gelten, das wegen des Todes eines nahen Angehörigen zu zahlen ist, urteilte das Oberlandesgericht Koblenz.
Die Richter entschieden im Fall eines Klägers, dessen Sohn bei einem Unfall ums Leben gekommen war. Er hatte den Unfallgegner sowie den Halter und die Haftpflichtversicherung des unfallbeteiligten Fahrzeugs auf Zahlung von Hinterbliebenengeld in Anspruch genommen. Die Haftpflichtversicherung zahlte ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 3750 Euro. Der Kläger machte weitere 8750 Euro geltend.
Das Landgericht sah ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 4500 Euro als gerechtfertigt an. Es orientierte sich an der Kostenschätzung von einer durchschnittlichen Entschädigung in Höhe von 10 000 Euro und bemaß den konkreten Betrag von 9000 Euro ähnlich einem Schmerzensgeld. Von den 9000 Euro wurde die Hälfte abgezogen, weil der Sohn des Klägers am tödlichen Unfall zu 50 Prozent mitschuldig war.
Das OLG bestätigte diese Entscheidung. Das Hinterbliebenengeld ist gegenüber einem Anspruch auf Schmerzensgeld nachrangig. Es deckt die Fälle ab, in denen die Trauer und das seelische Leid bei dem Hinterbliebenen nicht zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führten. Diese Beeinträchtigung ist Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schmerzensgelds. Das Hinterbliebenengeld erreicht daher im Regelfall nicht die Höhe eines Schmerzensgelds. AFP/nd