Der Fall: Die Eigenbedarfskündigung muss auch einer Befragung durch ein Gericht standhalten können. Verwickelt sich der Eigentümer jedoch in Widersprüche, kann einer Räumungsklage nicht ohne Weiteres stattgegeben werden, befand das Landgericht Berlin (Az. 63 S 192/19).
In dem verhandelten Fall machte der Kläger für seine vermietete Eigentumswohnung Eigenbedarf geltend. Einziehen in die Wohnung sollte sein Sohn, mit dem er eigenen Angaben zufolge noch in beengten Verhältnissen in einer anderen Wohnung lebte.
Das Urteil: In der Befragung vor dem Landgericht Berlin machten der Kläger und sein Sohn allerdings widersprüchliche Angaben. So konnte keiner der beiden einen typischen Tagesablauf in der angeblich gemeinsam bewohnten Wohnung detailreich schildern. dpa/nd
Notdienst ist nicht umlagefähig
Eine an den Hausmeister entrichtete Notdienstpauschale ist laut Infodienst Recht und Steuern der LBS nicht umlagefähig.
Der Fall: Es ist wichtig, dass es in einer Wohnanlage außerhalb der Geschäftszeiten jemanden gibt, der dringende Reparaturen (Wasserrohrbruch oder Stromausfall) vornehmen oder wenigstens einleiten kann. Deswegen erhielt ein Hausmeister eine Notdienstpauschale. Ein Mieter sollte sich mit 103 Euro Jahr daran beteiligen, doch er weigerte sich.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 62/19) meinte, dass es sich hier um Verwaltungskosten handele, die vom Eigentümer getragen werden müssten. Es gehe bei den Aufwendungen darum, dass Störungsmeldungen entgegengenommen werden und Reparatur eingeleitet werden müssten - eine ursächliche Aufgabe des Vermieters. LBS/nd
Kellerraum hatte gleichzeitig zwei Besitzer
Eigentlich ist es gar nicht möglich, einen zu einer Wohnung gehörenden Kellerraum zweimal zu vermieten.
Doch wenn es tatsächlich zu einer solchen Situation kommt, dann kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine Mietminderung geltend gemacht werden.
Der Fall: Ein Mieter, der längere Zeit seinen Keller nicht mehr betreten hatte, stellte fest, dass sein Inventar nicht mehr zu finden war. Er wollte vom Eigentümer wissen, wann dieser Raum zum zweiten Mal vermietet worden sei, um eine Mietminderung beziffern zu können. Die Vermieterin sah sich zur Auskunft nicht in der Lage.
Das Urteil: Laut Amtsgericht Brühl (Az. 23 C 182/18) sei hier selbstverständlich ein Recht auf Auskunft und Anspruch auf Mietminderung geboten. Der Eigentümer müsse diese Informationen beschaffen. Jedenfalls müsse sich ein Mieter verlassen können, dass sein Keller auch bei längerer Nichtbenutzung nicht anderweitig vergeben wird. LBS/nd