Das Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub umfasse auch den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub, argumentierte der Generalanwalt des EuGH, Gerard Hogan, in Schlussanträgen zu einem laufenden Verfahren. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht demnach nationalen Regelungen entgegen, die eine Streichung von entsprechenden Ansprüchen ermöglichen.
Hintergrund des noch laufenden Verfahrens ist nach EuGH-Angaben ein Fall aus Österreich (Rechtssache C-233/20). Dort verlangt ein früherer Arbeitnehmer von einem Unternehmen eine Ersatzleistung für den Jahresurlaub, den er nicht vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verbraucht hatte. Das Unternehmen lehnt dies unter Berufung auf das Urlaubsgesetz in Österreich ab. Das definitive EuGH-Urteil steht noch aus. dpa/nd
Beschäftigungsverbot für Leiterin der Pflege
Weil die Leiterin einer Seniorenresidenz sich wiederholt den Anordnungen des Gesundheitsamtes zur Bekämpfung eines Corona-Ausbruchs widersetzte, darf sie nach einem Urteil vom Heimbetreiber nicht mehr beschäftigt werden.
Die Mitarbeiterin habe ihre eigenen Regeln über die Auflagen des Gesundheitsamtes des Kreises Minden-Lübbecke gesetzt, erklärte das Oberverwaltungsgericht Münster am 29. März 2021 (Az. 12 B 198/21). Es gab einer Beschwerde des Kreises gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Minden (Az. 6 L 65/21) statt, das der Pflegeeinrichtung Recht gegeben hatte.
In dem im Rechtsstreit stehenden Pflegeheim war es im Dezember 2020 zu 20 Corona-Infektionen bei Bewohnern und zu zehn Ansteckungen bei Beschäftigten gekommen. Sieben Heimbewohner starben. Bei Begehungen habe das Gesundheitsamt die beklagte Angestellte wiederholt nicht in Dienstkleidung angetroffen. Zudem habe sie mehrfach während einer Schicht zwischen den strikt getrennten Wohnbereichen für an Covid-19 erkrankte und nicht erkrankte Senioren gewechselt. Das Beschäftigungsverbot erweise sich voraussichtlich als rechtmäßig, begründete das OVG nun seine Entscheidung. epd/nd
Rechtzeitige Information über Schwerbehinderung
Schwerbehinderte Bewerber für eine Stelle bei einem öffentlichen Arbeitgeber sollten über ihre Behinderung rechtzeitig informieren.
Andernfalls könnten sie später wegen einer unterbliebenen Einladung zum Vorstellungsgespräch keine Diskriminierungsentschädigung mehr geltend machen, so das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 15. April 2021 (Az. 8 AZR 171/20).
Im verhandelten Fall teilte der Kläger erst knapp zwei Monate später dem öffentlichen Arbeitgeber mit, dass er schwerbehindert ist. Das interne Auswahlverfahren war schon beendet. Er hatte eine Absage erhalten und fühlte sich wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Deshalb forderte er eine Entschädigung von 24 875 Euro, was abgelehnt wurde. Um spätere Entschädigungsansprüche geltend machen zu können, müsse der Bewerber regelmäßig im Bewerbungsschreiben oder Lebenslauf oder bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist auf seine Schwerbehinderung hinweisen, so das BAG. epd/nd