Im besagten Fall steht einem Vermieter kein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn er die Hundehaltung genehmigt hat und die durch den Hund verursachte Kratzer im Fußboden, die im Streit stehen, durch artgerechte Haltung des Tiers entstanden sind.
In einem solchen Fall sind die Schäden im Parkett vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz, Az. (162 C 939/13) hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte ein Vermieter von seinem Mieter nach dessen Auszug aus der Wohnung einen Schadenersatz, da während der Mietzeit durch den Labrador des Mieters Kratzer am Parkett entstanden sind. Der Mieter weigerte sich jedoch, dieser Forderung nachzukommen. Er verwies darauf, dass der Vermieter seiner Hundehaltung ausdrücklich zugestimmt und somit möglicherweise auftretende Schäden hingenommen habe.
Der Vermieter sah dies logischerweise anders und berief sich zudem auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter uneingeschränkt für alle Schäden, die aus einer Tierhaltung entstehen, hafte. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Das Amtsgericht Koblenz entschied gegen den Vermieter. Dem Vermieter habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zugestanden. Da der Vermieter der Hundehaltung ausdrücklich zugestimmt habe, seien die durch die artgerechte Haltung des Labradors entstandenen Kratzer durchaus vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst gewesen. Dafür hafte nicht der Mieter.
Ein Anspruch auf Schadenersatz könne aber bestehen, so das Amtsgericht weiter, wenn die Kratzer im Parkett nicht mehr auf eine normale und artgerechte Fortbewegung des Hunds zurückzuführen sind. Dies könne etwa bei Kratzern durch Scharren des Hundes an einer bestimmten Stelle, durch das Hochspringen oder durch plötzliches Abstoppen des Tieres der Fall sein. In einem solchen Fall könne dann nicht mehr von einem vertragsgemäßen Gebrauch gesprochen werden. Im verhandelten Fall war davon aber nicht auszugehen.
Nach Auffassung des Gerichts sei die Haftungsklausel im Mietvertrag unwirksam gewesen, da sie den Mieter unangemessen benachteiligte (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach der Klausel habe der Mieter nämlich auch dann haften sollen, wenn der Schaden im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs entstanden ist.kostenlose-urteile.de/nd
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