Die Drei-Zimmer-Wohnung war der vierköpfigen Familie zu eng geworden. Sie zog in eine 100 m2 große Vier-Zimmer-Wohnung. Auch dort fand der Familienvater keine Ruhe im Homeoffice. Platz für seine Modelleisenbahn fehlte ebenfalls. Deshalb wollte er die Drei-Zimmer-Wohnung nicht aufgeben, sondern eines der Zimmer weiterhin als Arbeits- und Hobbyraum nutzen.
Zwei Zimmer wollte er für 500 Euro im Monat untervermieten. Dafür hatte er auch schon Herrn U. gefunden. Doch die Vermieterin war der Ansicht, eine 100-m2-Wohnung sei für eine Familie groß genug. Es bestehe daher kein Anspruch auf Erlaubnis zum Untervermieten. Diese Ansicht teilte das Amtsgericht Stuttgart (Az. 30 C 1099/20) nicht.
Der Anspruch des Mieters sei nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil er seinen Lebensmittelpunkt in eine andere Wohnung verlegt habe. Sofern er einen Teil der Drei-Zimmer-Wohnung wirklich selbst nutze, habe er auch ein berechtigtes Interesse, die anderen Zimmer unter zu vermieten. Das reduziere die Belastung durch die doppelte Miete.
Unter diesen Umständen dürfe die Vermieterin die Erlaubnis zum Untervermieten nur ablehnen, wenn sie gegen den Untermieter U. konkrete Einwände habe. Solche Bedenken habe sie aber nicht vorgetragen, sondern lediglich die Erlaubnis zur Untervermietung zu Unrecht pauschal verweigert. OnlineUrteile.de
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1154162.erlaubnis-zum-untervermieten.html