Laut einem Urteils des Amtsgerichts Hamburg (Az. 46 C 108/04) können Wohnungen, die sich durch die Sonne im Sommer deutlich über 26 Grad aufheizen, mangelhaft sein und womöglich eine Mietminderung rechtfertigen.
In dem Fall, auf den die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hinweisen, litt ein Mieter unter der extrem aufgewärmten Neubauwohnung. Diese lag in der obersten Etage und mit nach Süden ausgerichteter Glasfront. Er kürzte daher seine rund 1000 Euro betragende Warmmiete um 205 Euro. Seine Vermieterin verklagte ihn daraufhin. Der Mieter forderte in einer Widerklage einen Wärmeschutz.
Die Widerklage des Mieters war erfolgreich. Die Richter entschieden, auch wenn ein Mieter einer Wohnung in der obersten Etage eine höhere sommerliche Aufheizung eher hinnehmen müsse als ein Mieter in einem anderen Stockwerk, gebe es auch hier Grenzen. Eine relativ hochpreisige, gut ausgestattete Neubauwohnung weise somit einen Mietmangel auf. Die Wärmeschutzmaßnahmen an einer Wohnung müssten den baurechtlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Baus entsprechen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Die Vermieterin wurde verurteilt, einen angemessenen Wärmeschutz zu installieren. Der Mieter musste die einbehaltene Miete nicht zurückzahlen. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass auch dann ein Mangel vorliege, wenn durch die Wärme die eigentliche Nutzung beeinträchtigt beziehungsweise wenn die Gesundheit gefährdet sei.
Grundsätzlich gilt: Eine allgemeine gesetzliche Regelung zur Mietminderung bei zu heißer Wohnung gibt es zwar nicht - und ein sommerlicher Temperaturanstieg in der Wohnung ist grundsätzlich auch kein Mangel. Wird es aber unerträglich heiß, beeinträchtigt das die Wohnqualität, teilt der Mieterverein München mit. Für diese Tage im Jahr, an denen es unerträglich heiß ist, kann der Mieter deshalb unter Umständen die Miete mindern.
Allerdings sollte er beweisen können, wie hoch die Temperaturen in der Wohnung waren. Dafür kann er Zeugen benennen oder ein Thermometer nutzen, das die einzelnen Höchsttemperaturen aufzeichnet und speichert. Auf dieser Basis wird dann die Minderungsquote berechnet.
Generell muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Wohnung über einen angemessenen sommerlichen Wärmeschutz verfügt. Er kann etwa Jalousien anbringen oder eine Klimaanlage einbauen. Der Mieter kann allerdings nicht einem bestimmten Schutz verlangen - das ist Sache des Vermieters. Wollen Mieter selbst eine Markise anbringen, müssen sie zuvor die Zustimmung des Vermieters einholen. Denn dabei handelt es sich um einen Eingriff in die Bausubstanz. www.berlin.de/nd[1]
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1154630.mietminderung-ist-bei-zu-heisser-wohnung-moeglich.html