nd-aktuell.de / 28.07.2021 / Ratgeber / Seite 21

Der Badespaß im Garten hat auch strenge Grenzen

Zur Genehmigung von Pools und zur Wasserentsorgung

Michaela Rassat, ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Doch dürfen Hauseigentümer oder Mieter einfach so drauflos bauen? Welche rechtlichen Regelungen gelten? Was ist bei der Entsorgung des alten Poolwassers zu beachten?

Welche Genehmigungen sind nötig?

Wer ohne großen Aufwand einen Pool in seinem Garten aufstellen möchte, sollte sich für ein mobiles Modell entscheiden: Diese Swimmingpools lassen sich schnell aufstellen, unbefüllt problemlos verschieben und das Bauamt muss nicht involviert sein. Etwas komplizierter sind fest eingebaute und in den Erdboden eingelassene Pools. Sind sie aber kleiner als 100 Kubikmeter - das entspricht einer Größe von circa 12 x 7 Metern und 1,50 Meter Wassertiefe. In der Regel auch hier keine Baugenehmigung erforderlich.

Aber: Bei fest installierten Pools sind Gartenbesitzer in jedem Fall dazu verpflichtet, das örtliche Bauamt zu informieren. Dafür müssen sie beim Amt eine sogenannte Baumeldung einreichen. Sie besteht meist aus einem Bauplan und Fotos. Das Bauamt stimmt dem Poolbau in der Regel innerhalb kurzer Zeit zu und weist gegebenenfalls auf einzuhaltende Abstände zu Grundstücksgrenzen oder die richtige Wasserentsorgung hin. Die Genehmigung gilt in der Regel drei Jahre.

Steht der Pool, sollte der Gartenbesitzer das Bauamt ebenfalls darüber informieren. Das ist die sogenannte Baufertigmeldung. Ist ein fester Pool geplant, ist es sinnvoll, sich zuvor auch mit dem Bebauungsplan der Gemeinde zu beschäftigen. Dieser kann nämlich Vorgaben machen, was im eigenen Garten erlaubt ist und was nicht.

Was gilt für die Mieter?

Das hängt davon ab, ob er den Garten zur alleinigen Nutzung angemietet hat und wie groß der Pool ist: Für ein aufblasbares Planschbecken ist keine Erlaubnis des Vermieters notwendig. Anders sieht es bei einem großen Aufstellpool aus. Hier muss der Vermieter entscheiden. Steht die Grünfläche auch anderen Hausbewohnern zur Verfügung, darf niemand die Fläche einfach mit seinem Aufstellpool belegen.

Es ist anzuraten, zunächst den Mietvertrag und die Hausordnung zu lesen sowie das Gespräch mit dem Vermieter und den Nachbarn zu suchen. Ein fest installierter Pool ist ohne Zustimmung des Vermieters unzulässig.

Und Eigentümergemeinschaften?

In einer Eigentümergemeinschaft sind zunächst die anderen Bewohner und Eigentümer zu kontaktieren. Auch eine Fläche, an der der Eigentümer einer Wohnung ein Sondernutzungsrecht hat, darf nicht beliebig genutzt und verändert werden. Für einen fest eingebauten Pool kann eine Zustimmung der Eigentümerversammlung erforderlich sein.

Ist das Wasserbecken aufgestellt, gelten der Eigentümer oder Mieter als Verkehrssicherungspflichtige. Daher müssen sie den Pool etwa mit einem Zaun sichern, damit keine Gefahr für Kinder und Haustiere besteht.

Wohin dann mit dem Abwasser?

Der Poolbesitzer kann damit den Garten bewässern. Allerdings enthält das Wasser gerade größerer Pools chemische Zusätze, meistens Chlor oder Mittel, um Algen zu bekämpfen. Es darf nicht ins Grundwasser gelangen und gehört daher in das Abwassersystem. Aber nicht in die Straßenkanalisation für Regenwasser, sondern in den Hausanschluss etwa im Bad, der zu einer Kläranlage führt.

Die Ausnahme: Der Chlorgehalt liegt unter dem Grenzwert von 0,05 mg/Liter und das Wasser ist frei von weiteren chemischen Substanzen. Für diese Messung benötigt der Poolbesitzer jedoch ein oft teures Messgerät.

Das Abpumpen des Schmutzwassers ist mit Pumpe oder Schlauch möglich. Auch bei chemiefreiem Wasser sollten sich Poolbesitzer zuerst über die lokalen Regeln informieren: So kann es durchaus verboten sein, gebrauchtes Poolwasser versickern zu lassen.