nd-aktuell.de / 28.07.2021 / Ratgeber / Seite 18

Angehörigen-Entlastungsgesetz regelt das neu

Müssen Angehörige für Heimkosten zuzahlen?

Die Kosten in Alten- und Pflegeheimen steigen und steigen. Inwieweit werden die Familienangehörigen, Kinder oder Enkelkinder zu Zuzahlungen herangezogen? Was besagt das Gesetz?
Karl-Heinz R., per Mail

Der Heimaufenthalt muss in erster Linie vom Pflegebedürftigen selbst bezahlt werden. Doch wer in einem Alten- oder Pflegeheim untergebracht ist, hat meist auch einen Pflegegrad. Wenn nicht, sollte schnellstens geprüft werden, ob ein Anspruch auf einen Pflegegrad besteht. Doch auch mit den Pflegeleistungen können die Heimkosten nicht ganz abgedeckt werden. Wer also zahlt die restlichen Heimkosten?

Zur Zahlung sind in nachfolgender Reihenfolge folgende Verwandte und Ämter verpflichtet, sofern das Nettoeinkommen das zulässt: Je nach Einstufung in den Pflegegrad übernimmt zu allererst die Pflegekasse/Pflegeversicherung einen Teil der Pflegekosten. Die restlichen Kosten müssen vom Patienten selbst getragen werden (aus seinen Rentenbezügen, Mieteinnahmen, vorhandenem Vermögen usw.).

Ist der Pflegebedürftige nicht in der Lage, diese Kosten komplett zu bestreiten, wird anhand der Düsseldorfer Tabelle geprüft, ob der Ehepartner zur Zahlung der restlichen Unterbringungskosten herangezogen werden kann. Danach werden die Kinder und unter bestimmten Umständen auch die Enkel in die Pflicht genommen. Erst wenn von keinem Angehörigen eine Zahlung erwartet werden kann, kommt das Sozialamt für die Kosten auf.

Ab welchem Einkommen die Angehörigen unterhaltspflichtig sind, hängt von vielen Faktoren wie Familienstand, persönliches Einkommen, Ausgaben für Unterhalt oder Altersvorsorge, aber auch vom persönlichen Lebensstandard ab. Zudem kann jeder Unterhaltspflichtige Freibeträge, Selbstbehalte und Schonvermögen geltend machen.

Zum 1. Januar 2020 ist das neue Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten. Danach müssen unterhaltspflichtige Kinder erst ab 100 000 Euro Bruttoeinkommen für die Pflegeheimkosten der Eltern aufkommen und sogenannten Elternunterhalt bezahlen. Liegt das Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen unter 100 000 Euro, übernimmt das Sozialamt den fehlenden Betrag. Derzeit ist davon auszugehen, dass das vorhandene Vermögen unterhaltspflichtiger Kinder nicht geprüft wird und somit nicht in Unterhaltsberechnungen des Sozialamtes einfließen. nd-Ratgeberredaktion