nd-aktuell.de / 01.09.2021 / Ratgeber / Seite 21

Der Makler muss über nennenswerte Mängel aufklären

Wohnungskauf und Raumbeschaffenheit

Die Erfolgschancen schwinden allerdings laut Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, wenn der vermeintliche Mangel ohnehin offenkundig war.

Der Fall: Ein Ehepaar hatte eine Eigentumswohnung gekauft. Im Exposé der Maklerin firmierten zwei Räume im Souterrain als »Gäste- und Wohnzimmer«. Doch nach Vertragsabschluss stellten die neuen Eigentümer fest, dass die betreffenden Räume nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Fenstergröße gar nicht als Wohnfläche zu bezeichnen waren. Sie forderten einen anteilmäßigen Verlustausgleich des Kaufpreises, der die Summe von 590 000 Euro betragen hatte.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 194/19) entschied wie zuvor schon das Oberlandesgericht Frankfurt zu Gunsten der Maklerin. Zwar habe sie als Expertin bemerken müssen, dass das Souterrain nicht die Bestimmungen für eine Wohnfläche erfülle. Doch habe sie davon ausgehen dürfen, nicht eigens auf die Besonderheit dieser Räume hinweisen zu müssen. Dabei habe man bei der Besichtigung der Eigentumswohnung sogar noch ausdrücklich über die problematischen Lichtverhältnisse gesprochen.

Wenn die Wohnung zeitweilig unbenutzbar ist

Auch wenn eine Eigentumswohnung wegen größerer Mängel vorübergehend für die Eigentümer nicht benutzbar ist, so schuldet der Eigentümer der Gemeinschaft trotzdem in vollem Umfang die Beitragszahlungen.

Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann der Betrag nicht gemindert werden.

Der Fall: Eine Wohnungseigentümerin konnte drei Objekte innerhalb einer Wohnanlage nicht nutzen, weil sie grundlegend saniert werden mussten. Wer die Verantwortung für den schlechten Zustand der Immobilien trug, war strittig. Trotzdem hielt sich die Eigentümerin von ihrer Beitragspflicht an die Gemeinschaft für befreit. Die übrigen Mitglieder erhoben Klage auf Zahlung, um doch noch an das Geld zu kommen.

Das Urteil: Eine Zivilkammer am Landgericht Berlin (Az. 55 S 81/17) wies darauf hin, dass Eigentümer wegen Unbenutzbarkeit von Wohnungen im Regelfall kein Minderungsrecht besitzen. Sie alleine trügen das Risiko von Benutzbarkeit bzw. Vermietbarkeit. Das Wohngeld sei deswegen im konkreten Fall im vollen Umfang zu bezahlen, so das Gericht. LBS/nd